Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 129 Entgelt
1Das BAZG verlangt für das Erbringen gewerblicher Leistungen an Dritte und für das Überlassen seiner Infrastruktur ein Entgelt.
2Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen.
12. Titel: Strafverfolgung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 130 Anwendbares Recht
Ist das BAZG für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat zuständig, so richtet sich die Strafverfolgung nach diesem Gesetz und dem VStrR51, soweit nicht der betreffende Abgabeerlass oder ein nichtabgaberechtlicher Erlass davon abweicht.
Art. 131 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR52 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
Art. 132 Konkurrenz
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig die Tatbestände mehrerer durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlungen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 133 Verzicht auf Strafverfolgung (Variante 1)
Von einer Strafverfolgung kann abgesehen werden:
a. in besonders leichten Fällen;
b. bei Vorliegen besonderer Umstände, wenn entweder die Schuld oder bei Fahrlässigkeit die Tatfolgen besonders geringfügig sind.
Variante 2: Verzicht auf Artikel 133
51 SR 313.0
52 SR 313.0