Vorlage BAZG-VG Anhang 1
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 69 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind.
54. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966136
Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz
2… Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizeiorgane und das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit.
55. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991137 über die Fischerei
Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3
2… Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollabgabengesetz vom …138 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009139 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen.
3Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012140 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005141, das Zollabgabengesetz vom …142, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009143, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014144 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966145 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 21 Abs. 3
3Das BAZG muss die kantonalen Organe, die mit der Fischereiaufsicht in den schweizerischen Grenzgewässern betraut sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, soweit es die übrigen Aufgaben des BAZG dieses gestatten.
136 SR 916.40
137 SR 923.0
138 SR …
139 SR 641.20
140 SR 453
141 SR 455
142 SR …
143 SR 641.20
144 SR 817.0
145 SR 916.40