Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
inländischen Wirtschaft durch das BAZG bildet Artikel 101 BV die Grundlage und für die Umsetzung der Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich Artikel 121 BV.
Da mit dem BAZG-VG auch die Harmonisierung der Erhebung aller in die Zuständigkeit des BAZG fallenden Abgaben bezweckt wird, muss bei den Anpassungen der jeweiligen Abgabeerlasse auch Artikel 127 Absatz 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) berücksichtigt werden. In allen in Artikel 4 BAZG-VG aufgeführten Abgabeerlassen sind deshalb nach wie vor Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung enthalten, auch wenn diese zum Teil nur in einem Verweis auf das BAZG-VG bestehen. Die Verfassungsmässigkeit bleibt so gewährleistet.
Die Digitalisierung bringt zwangsläufig die allgemeine Verpflichtung der Abgabepflichtigen zum elektronischen Verfahren mit sich. Dieses Verfahren erstreckt sich von der Warenanmeldung über die Veranlagung bis zum verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 9, 14, 48, 52, 58 und 60 BAZG-VG). Ausserhalb des Reiseverkehrs werden bereits unter geltendem Recht über 98 % der Zollanmeldungen elektronisch erstellt. Vor diesem Hintergrund ist eine grundrechtliche Einschränkung der Betroffenen durch die gesetzliche Verpflichtung zum elektronischen Verfahren gering und somit verhältnismässig. Die Verhältnismässigkeit ist gewährleistet, insbesondere durch die vorgesehene Möglichkeit von Ausnahmen, die der Bundesrat bestimmen kann (Art. 48 Abs. 2 BAZG-VG). Diese betreffen namentlich den Reiseverkehr.
Die in die Grundrechte der Abgabepflichtigen und Drittpersonen eingreifenden Bestimmungen über die Befugnisse des BAZG (9. Titel BAZG-VG) entsprechen inhaltlich weitgehend den bisherigen Befugnissen der EZV gemäss den Artikeln 30, 31, 36 und vor allem 100–108 ZG. Sie sind abgestimmt mit anderen Rechtsgrundlagen, die insbesondere die Einschränkung von Freiheitsrechten betreffen.
Als neue Befugnis wird die vereinfachte Vernichtung von Kleinsendungen nach Artikel 96 BAZG-VG vorgeschlagen. Mit der Kompetenzdelegation an den Bundesrat, die Kleinsendung zu definieren, wird die Verhältnismässigkeit der Beschränkung der Eigentumsgarantie gewährleistet.
Ebenfalls neu sind die Befugnisse des BAZG zur Aufklärung in virtuellen Räumen (Art. 98 BAZG-VG) und zum Scheinkauf (Art. 99 BAZG-VG). Die Bestimmung über den Scheinkauf ist an Artikel 66 Absatz 3 HMG angelehnt und dient zusammen mit der Bestimmung der Aufklärung in virtuellen Räumen dazu, Kontrollen effektiver bzw. überhaupt durchführen zu können. Denn mittels eines Rückzuges ins Internet können Kriminelle heute praktisch risikofrei agieren. Dem soll nun entgegengewirkt werden. Im Anhang 1 zum BAZG-VG finden sich entsprechende Kompetenzen für andere Behörden, mit denen das BAZG zusammenarbeitet.
Bei der Aufklärung in virtuellen Räumen erscheint der Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen als gering, da es sich um eine einfache Falschangabe der echten Identität handelt und keine Legendierung i. S. v. Artikel 285a StPO erfolgt. Es werden somit keine Urkunden zur Täuschung benutzt und es wird keine persönliche Beziehung aufgebaut. Ebenfalls gering ist der Eingriff in die Freiheitsrechte durch das Institut des Scheinkaufs, da es für viele Verkäufer keine Rolle spielt, wer der Käufer wirklich ist. Gerade im Internet ist es oft so, dass die wahre Identität des Käufers erst nach