Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

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Um die Qualitätsstandards in der Ausbildung sicherzustellen, werden Organisationen, die an der Schulung und Prüfung von lizenziertem Personal beteiligt sind, sowie die entsprechenden Ausbildungsprogramme überwacht.

Der Begriff «Erlaubnis» umfasst als Oberbegriff Ausweise und Bewilligungen analog der Regelung in der Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals vom 25. März 197536.

Die bestehende Bestimmung von Absatz 1 wird aufgrund der Aufnahme der MAA ergänzt.

Art. 106 Randtitel und Abs. 3

Artikel 107 LFG bleibt unverändert und wird neu zum Absatz 3 von Artikel 106 LFG. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 201537 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) gelten die für den zivilen Verkehr erlassenen Verkehrsregeln für die Militärluftfahrzeuge nicht. Für Militärluftfahrzeuge erlässt heute das Kommando der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAZL gestützt auf den geltenden Artikel 107 LFG andere Vorschriften (Operational Manual, OM). Dieser Prozess soll für die Verkehrsregeln der Militärluftfahrzeuge beibehalten bleiben. Es ist aber sinnvoll, diese Regelung zusammen mit den beiden ersten Absätzen in einem Artikel zusammenzufassen.

Art. 107 Besondere Regelungen für die Militärluftfahrt

Ergänzend zu Artikel 106 Absatz 2 LFG sollen dem Bundesrat in einer neuen Bestimmung diejenigen Kompetenzen für die Regelung der Militärluftfahrt übertragen werden, die nicht zusammen mit den Bestimmungen der zivilen Luftfahrt geregelt werden können.

Buchstabe a: Militärluftfahrtsysteme im Sinne dieses Gesetzes steht für bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge, für Ausrüstungen für den Flug- und Sprungdienst und für die Gesamtheit der übrigen Bestandteile, die einen Einfluss auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben oder haben können. Die Lufttüchtigkeit ist die Fähigkeit eines Militärluftfahrzeuges gemäss dem beabsichtigten Betrieb, im Flug und am Boden, ohne unzulässige Gefährdung der Besatzung, des Bodenpersonals, der Passagiere oder Dritter zu operieren. Um dies sicherzustellen, werden die Anforderungen an die Entwicklung von militärischen Luftfahrzeugen im Einzelfall festgelegt und deren Einhaltung geprüft. Die auf der Basis des genehmigten Baumusters hergestellten Militärluftfahrzeuge erhalten nach einer amtlichen Prüfung ein Lufttüchtigkeitszeugnis (analog dem Fahrzeugausweis eines Strassenfahrzeugs) und dürfen im Betrieb zugelassen werden. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu können Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festgelegt werden. Damit die Lufttüchtigkeit aufrechterhalten werden kann, werden – in Anlehnung an die Zivilluftfahrt – alle damit verbundenen Aktivitäten in einer kontrollierten Umgebung durchgeführt: Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetriebe sowie Organisationen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, welche Dienstleistungen für die Schweizer Militärluftfahrt erbringen, werden zu diesem

36 SR 748.222.1

37 SR 748.121.11