Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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benötigte Gebrauchsmuster weiterbezahlt (insbesondere über die während des Prüfungsverfahrens eingeleiteten gerichtlichen Verfahren hinaus). Die parallele Existenz zweier Schutztitel für die gleiche Erfindung dürfte damit regelmässig nur von kurzer Dauer sein.

Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b (betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. c

In Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und b des französischen Textes erfolgen Änderungen der Interpunktation. Gleiches gilt auch für die folgenden Bestimmungen des PatG: Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b.

Buchstabe c: Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PatG legt fest, dass eine Ausführungsart der Erfindung, die durch den eingeschränkten Patentanspruch definiert werden soll, sowohl in der ursprünglichen Anmeldung als auch in der veröffentlichten Patentschrift enthalten sein muss. Die Regel stammt aus einer Zeit, als Patentanmeldungen nicht veröffentlicht wurden. Sie sollte Rechtssicherheit garantieren: Ausführungsarten, welche später in der Patentschrift enthalten sind, sollten nicht von denen abweichen, welche ursprünglich in der nicht veröffentlichten Anmeldung offenbart waren. Dritte sollten nach einem Teilverzicht nicht von einer Ausführungsart überrascht werden, die nur in der ursprünglichen (für sie nicht einsehbaren) Patentanmeldung enthalten war. Seit 2008 werden alle Patentanmeldungen veröffentlicht. Meist enthält die veröffentlichte Patentschrift dieselbe Beschreibung und die gleichen Zeichnungen wie die ursprünglich eingereichte Anmeldung.

Die Regeln des EPÜ zur Beschränkung (Art. 105a und Art. 123 EPÜ) reichen weniger weit als Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PatG. Es fehlt die Bedingung, dass die Ausführungsart nicht nur in der ursprünglichen Anmeldung, sondern auch in der veröffentlichten Patentschrift vorgesehen sein muss. Diese schweizerische Besonderheit wird nunmehr gestrichen, auch mit Blick auf eine Harmonisierung mit dem EPÜ. Es sollen keine unterschiedlichen Voraussetzungen für Beschränkungen eines Schweizer Patents durch Teilverzicht gegenüber Beschränkungen eines EP mehr bestehen. Über 90 Prozent der in der Schweiz gültigen Patente sind EP und werden damit nach den EPÜ-Regeln erteilt, ohne dass die Rechtssicherheit dadurch gefährdet wäre. Im Gegenteil: Die Einheitlichkeit des Schweizer PatG mit dem EPÜ garantiert den Patentinhaberinnen und Patentinhabern grössere Rechtssicherheit. Damit ist kein stichhaltiger Grund ersichtlich, weshalb der Teilverzicht nach Schweizer Recht und die Beschränkung nach EPÜ unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen soll.

Weiter werden in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c VE-PatG die Kriterien für eine zulässige Änderung im Prüfungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren angepasst. Die Formulierung ist bereits in Artikel 81 PatV enthalten, der Änderungen des Patents im Einspruchsverfahren regelte und neu in Artikel 59d VE-PatG überführt wird. Ebenso entspricht sie dem neuen Nichtigkeitsgrund von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d VE-PatG. Für einen Teilverzicht darf somit künftig weder der Gegenstand des geänderten Patents über den Inhalt der Patentanmeldung in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgehen, noch darf der sachliche Geltungsbereich des Patents erweitert werden.