Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Errichtung neuer Patente entfällt damit, was den Patentanmeldern unter Umständen erhebliche Kosten erspart und damit das Patentsystem, wie von der Motion Hefti gefordert, attraktiver macht.

Art. 30 Abs. 2 und 3

Ist die Patentanmeldung von jemandem eingereicht worden, der kein Recht auf das Patent hat, so kann die oder der Berechtigte auf Abtretung der Anmeldung klagen (Art. 29 PatG). Kann das bessere Recht nicht hinsichtlich aller Patentansprüche nachgewiesen werden, erfolgt die Abtretung unter Streichung derjenigen Ansprüche, für die der Beweis nicht erbracht wurde (Art. 30 Abs. 1 PatG). Bei der Teilabtretung verbleiben damit Patentansprüche bei der ursprünglichen Inhaberin oder dem ursprünglichen Inhaber. Da die Patentanmeldung nicht geteilt werden kann, muss für die verbleibenden Ansprüche ein neues Patent errichtet werden können, da diese Ansprüche ansonsten wegfallen. Das geltende Recht verweist für den Errichtungsmechanismus dieser Patente auf Artikel 25, der die Errichtung neuer Patente für aufgrund eines Teilverzichts nachträglich uneinheitlich gewordene Patentansprüche vorsieht. Der Zweck der Bestimmungen ist jedoch unterschiedlich: Während Artikel 25 und Artikel 27 Absatz 3 (Neuerrichtung im Falle teilweiser Nichtigkeit) die Einhaltung der Einheitlichkeit sicherstellen sollen, soll Artikel 30 Absatz 2 garantieren, dass der oder dem Beklagten im Falle einer nur teilweisen Abtretung keine Patentansprüche verloren gehen.

Die vorliegende Revision hebt Artikel 25 und Artikel 27 Absatz 3 PatG und damit den Mechanismus für die nachträgliche Errichtung von neuen Patenten mit dem ursprünglichen Anmeldedatum auf. Für Teilabtretungen muss damit eine eigenständige Lösung geschaffen werden. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 30 VE-PatG übernehmen den bisherigen Errichtungsmechanismus von Artikel 25, jedoch losgelöst vom Einheitlichkeitserfordernis. Damit kann die oder der Beklagte neu die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patents erhalten (Abs. 2). Wie bereits heute wird das IGE hierzu nach Eintragung der Teilabtretung eine Frist ansetzen (Abs. 3). Dadurch wird zeitnah Rechtssicherheit über das Schicksal der verbleibenden Ansprüche geschaffen.

Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 (betrifft nur den französischen Text)

Die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 im französischen Text sind redaktioneller Art. In Absatz 1 wird «du» durch «de» ersetzt. Zu Absatz 2 siehe Erklärungen zu Artikel 6 Absatz 2.

Art. 47 Abs. 1

Der veraltete Begriff «Vollziehungsverordnung» wird durch «Verordnung» ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Art. 49 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

Der veraltete Begriff «Patentgesuch» wird in den Bestimmungen zum Erteilungsverfahren durch «Anmeldung» ersetzt. Diese redaktionelle Änderung betrifft zudem folgende Regelungen des PatG: Artikel 49a Absatz 1; Artikel 50 Absatz 1; Artikel 50a Absatz 3; Artikel 56 Absatz 3; Artikel 57 Titel, Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben b und c; Artikel 58 Absatz 2; Artikel 58a Titel, Absätze 1 und 2; Artikel