Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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ten, die zum jeweiligen Schutzrecht gehören, werden in Kapiteln und Abschnitten geregelt.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Vorentwurf sieht keine Änderung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vor. Die vorgeschlagenen Änderungen sind überwiegend von der beim Bund für das Immaterialgüterrecht zuständigen Behörde, dem IGE, zu vollziehen: Es prüft sowohl Patente auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit als auch neue Gebrauchsmuster und verwaltet Letztere im neu zu schaffenden Register für Gebrauchsmuster. Der damit einhergehende Mehraufwand geht vollständig zulasten des personell und finanziell unabhängigen IGE. Für den Bund und die Kantone ergibt sich deshalb kein Mehraufwand.
Mit der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit sowie der Einführung des Gebrauchsmusters werden auch die Beschwerdegründe erweitert. Beschwerden gegen Verfügungen des IGE dürften zunehmen, was beim dafür zuständigen BVGer zu einem Mehraufwand führt. Dieser kann teilweise durch die Gebühren des Beschwerdeverfahrens gedeckt werden. Der nicht durch diese Gebühren gedeckte Aufwand geht vollständig zulasten des Bundeshaushalts.
3.3 Umsetzungsfragen
Die vorgeschlagenen Änderungen sind überwiegend von der beim Bund für das Immaterialgüterrecht zuständigen Behörde, dem IGE, zu vollziehen. Die Bestimmungen zum Gebrauchsmuster bedürfen Ausführungsbestimmungen in der PatV. Die übrigen Änderungen erfordern nur geringfügige Anpassungen der Verordnung und haben keine nennenswerten Auswirkungen auf den heutigen Vollzug des PatG durch das IGE. Neben dem IGE wird auch das BVGer als Beschwerdeinstanz für Verfügungen des IGE von den Änderungen betroffen sein.
4 Erläuterungen
4.1 Allgemeine Erläuterungen
Die Vorlage enthält verschiedene terminologische Anpassungen und Änderungen redaktioneller Natur. Es handelt sich um Begriffsänderungen oder Präzisierungen, die überwiegend in der deutschen Sprache angepasst werden sollen. Auf diese terminologischen Änderungen wird nachfolgend bei den einzelnen Bestimmungen näher eingegangen.
4.2 Struktur und Gliederung des PatG
Die Struktur und Gliederung des PatG wird angepasst. Der vormals erste Titel «Allgemeine Bestimmungen» wird neu zum Titel «Patente» und stellt damit auf der Ebene der Struktur und Gliederung des Gesetzes klar, dass die enthaltenen Bestim-