Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Art. 25 Aufgehoben

Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, besondere Ausführungsarten können durch abhängige Patentansprüche umschrieben werden (Art. 52 und 55 PatG). Patente dürfen als Ganzes nur eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen beinhalten, die untereinander eine allgemeine erfinderische Idee verwirklichen (Art. 52 Abs. 2 PatG). Dieses Einheitlichkeitserfordernis ist ein wichtiger Grundsatz des Patentrechts, der in den Grundzügen bereits im Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 29. Juni 1888 enthalten war und heute auch in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen sowie im EPÜ gilt.52 Im Rahmen verschiedener Patentrechtsrevisionen wurde der Grundsatz auch auf die der Patenterteilung nachgelagerten Verfahren ausgeweitet: Heute müssen Patentansprüche auch nach einem Teilverzicht (Art. 25 PatG) oder im Falle teilweiser Nichtigkeit (Art. 27 Abs. 3 PatG) einheitlich sein, ansonsten sie zu streichen sind und die Patentinhaberin bzw. der Patentinhaber für sie allenfalls neue, separate Patente errichten kann. Auch bei einer teilweisen Abtretung (Art. 30 Abs. 2 PatG) können nachträglich neue Patente errichtet werden.

Beim Einheitlichkeitserfordernis handelt es sich primär um eine Ordnungsvorschrift53: Indem pro Patentanmeldung nur eine Erfindung bzw. erfinderische Idee enthalten sein darf, soll sichergestellt werden, dass das IGE als Prüfbehörde genügend Gebühren zur Prüfung der betreffenden Anmeldungen erhält. Daneben sind einheitliche Patente allgemein einfacher zu klassifizieren und zu recherchieren. Dies erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten, die mit zumutbarem Aufwand den Inhalt des Patents und dessen Verbotsrechts feststellen möchten.

Während das Einheitlichkeitserfordernis im Rahmen der Patentanmeldung selber unbestritten ist, hat es in den nachgelagerten Verfahren an Bedeutung verloren. In den letzten Jahren gab es nur eine Handvoll Fälle, in denen wegen Teilverzichts, teilweiser Nichtigkeit oder Teilabtretung nachträglich neue Patente errichtet wurden. Die praktische Bedeutung von Artikel 25 PatG, der bei Uneinheitlichkeit die Errichtung neuer Patente erlaubt, ist damit gering. Für EP, die aktuell ca. 95 Prozent aller in der Schweiz wirksamen Patente ausmachen, ist nachträgliche Uneinheitlichkeit zudem grundsätzlich möglich, was die Wirkung von Artikel 25 PatG zusätzlich beschränkt.

Ihren primären Zweck, nämlich genügend Einnahmen für die Prüfbehörde sicherzustellen, erfüllt die Bestimmung ebenfalls nicht mehr. Denn die Bearbeitung dieser Einzelfälle und die nachträgliche Errichtung von Patenten verursacht regelmässig höhere Aufwände, als mit den dadurch generierten Mehreinnahmen gedeckt werden können. Auch für die Anmelderinnen und Anmelder bedeutet die Bestimmung in erster Linie Mehrkosten. Die vorgeschlagene Revision hebt deshalb Artikel 25 PatG und damit das Einheitlichkeitserfordernis für Teilverzichte auf. Werden Patentansprüche künftig infolge von Teilverzichten nachträglich uneinheitlich (z.B. weil im Rahmen eines Teilverzichts der Hauptanspruch wegfällt, so dass im Patent nur mehr miteinander nicht vereinbare alternative Ausführungsformen bestehen bleiben), können sie im betroffenen Patent bestehen bleiben. Dadurch entfällt auch die Notwendigkeit, neue Patente zu errichten. So sparen die Patentanmelderinnen und Patentanmelder unter Umständen erhebliche Mehrkosten, was das Patentsystem für

52 So z.B. in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich.

53 Vgl. Blum/Pedrazzini, PatG Komm., Bd. III, 2. Aufl., Art. 52 N 2, 215 m.w.H.; SHK PatG, Art. 52 N 3 ff.; für Deutschland Busse/Keukenschrijver, § 34 N 116 m.w.H.; EPA G1/91, E. 4.