Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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mungen zunächst für Patente gelten. Über die Verweisnormen des neuen Artikels 102 und des Artikels 140m sind die patentrechtlichen Regelungen auch auf Gebrauchsmuster respektive ergänzende Schutzzertifikate anwendbar. Des Weiteren wird die Gliederung auf der Ebene unterhalb der Titel gemäss den aktuellen gesetzestechnischen Richtlinien auf «Kapitel» angepasst statt «Abschnitt». Dies betrifft insbesondere die heutigen Titel 5–7.

4.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Titel

Der aktuelle Gesetzestitel verweist lediglich auf Patente (Bundesgesetz über die Erfindungspatente, Patentgesetz). Zur Präzisierung wird er nun um die weiteren im PatG geregelten Schutzrechte ergänzt: das (schon darin enthaltene) ergänzende Schutzzertifikat und das im Rahmen dieser Vorlage aufzunehmende Gebrauchsmuster. Damit wird der Titel demjenigen des Markenschutzgesetzes angepasst, der auch sämtliche darin geregelten Schutzrechte erwähnt (Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben). Gleichzeitig wird der veraltete Begriff «Erfindungspatent» durch «Patent» ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Art. 1 Abs. 1

Veraltete Begriffe im PatG werden ersetzt. In Artikel 1 Absatz 1 «Erfindungspatent» durch «Patent». Diese redaktionelle Änderung betrifft auch folgende Bestimmungen des PatG: Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 119. Die terminologischen Anpassungen in den betreffenden Artikeln werden später mittels Generalanweisung vollzogen und sind im vom Bundesrat verabschiedeten Entwurf nicht mehr als formelle Änderungen sichtbar.

Art. 4

Der veraltete Begriff «Patentbewerber» wird durch «Anmelder» ersetzt. Diese redaktionelle Änderung betrifft zudem folgende Bestimmungen des PatG: Artikel 5 Absätze 1–3; Artikel 6 Absatz 1; Artikel 7b Buchstabe a und b; Artikel 16; Artikel 29 Absatz 1; Artikel 34 Absatz 1; Artikel 46a Absatz 1; Artikel 47 Absatz 1; Artikel 49a Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2; Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b; Artikel 58 Absatz 1; Artikel 59 Absätze 1 und 2; Artikel 59a Absatz 1 und Artikel 123.

In der französischen Fassung des revidierten Textes wird die Schreibweise von «Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle» geändert (neu: Grossschreibung). Diese redaktionelle Änderung betrifft zudem auch die Fussnoten zu den folgenden Bestimmungen des PatG: Artikel 41; Artikel 42–44; Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a; Artikel 55a; Artikel 59a Absatz 2 und Artikel 119.

Art. 5 Abs. 1–3

Absatz 2: Der veraltete Begriff «Patentgesuch» wird in den Bestimmungen, welche nicht das Erteilungsverfahren betreffen, durch «Patentanmeldung» ersetzt. Diese redaktionelle Änderung betrifft auch folgende Regelungen des PatG: Artikel 7b