Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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sie – wie von der Vorlage verlangt – attraktiver macht. Das IGE als Prüfbehörde seinerseits muss zudem nicht für eine kleine Anzahl von Fällen besondere Abläufe für die nachträgliche Patenterrichtung vorsehen, was Patenterteilung und - verwaltung vereinfacht.
Auch für Dritte entstehen durch die Aufhebung keine nennenswerten Nachteile: Die fraglichen Patente waren ursprünglich einheitlich, weil sie bei der Anmeldung und Registrierung Artikel 52 und 55 PatG erfüllen mussten. Selbst wenn sie nachträchlich uneinheitlich werden, dürften die verbleibenden Patentansprüche in aller Regel immer noch thematisch eng beeinander liegen. Damit bleibt eine ausreichend präzise Klassifizierung weiterhin möglich. Mit den üblichen Recherchetools werden bereits heute potentiell nachträglich uneinheitlich gewordene EP problemlos gefunden. Deshalb ist es auch aus Sicht der Rechtssicherheit vertretbar, wenn künftig allenfalls wenige Schweizer Patente aufgrund eines Teilverzichts nachträglich uneinheitlich werden. Die Vorteile der Aufhebung von Artikel 25 PatG überwiegen allfällige Nachteile bei Weitem.
Art. 26 Abs. 1 Bst. c und cbissowie Abs. 2 (betrifft nur den französischen Text)
Der sachliche Geltungsbereich eines Patents wird gemäss Artikel 51 PatG durch die Patentansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen definiert. Die Erweiterung dieses sachlichen Geltungsbereichs ist im Prüfungs-(Art. 64 PatV) und Einspruchsverfahren (Art. 81 PatV; Art. 59c Abs. 2 Bst. c VE-PatG) ausgeschlossen. Gleiches gilt neu auch für jede nachträgliche Erweiterung bei einem Teilverzicht gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c VE-PatG.
Buchstabe cbis: Artikel 26 PatG ermöglichte es bisher nicht, diese Frage auch von einem Zivilgericht mit einer Nichtigkeitsklage überprüfen zu lassen. Mit der Einführung der Vollprüfung und dem revidierten Einspruchsverfahren ist davon auszugehen, dass es vermehrt zu Änderungen und Teilverzichten kommen wird. Damit gewinnt die Frage nach einer unzulässigen Erweiterung des sachlichen Schutzbereiches an Bedeutung. Deshalb wird diese Frage neu mit einer Nichtigkeitsklage überprüft werden können. Der Katalog der Nichtigkeitsgründe von Artikel 26 Absatz 1 PatG wird vervollständigt mit der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs des Patents (Art. 26 Abs. 1 Bst. cbisVE-PatG).
Die Änderungen in Absatz 2 im französischen Text sind redaktioneller Art (siehe Erklärungen zu Art. 6 Abs. 2).
Art. 27 Abs. 3 Aufgehoben
Wie bei einem Teilverzicht können auch bei einer teilweisen Nichtigkeit des Patents die übrigbleibenden Patentansprüche nachträglich uneinheitlich werden. Artikel 27 Absatz 3 PatG erklärt in diesen Fällen Artikel 25 für entsprechend anwendbar. Demnach sind die uneinheitlich gewordenen Ansprüche zu streichen, die Patentinhaberin oder der Patentinhaber kann für sie jedoch neue Patente mit dem Anmeldedatum des ursprünglichen Patents beantragen (Art. 25 Abs. 2 PatG).
Die vorgeschlagene Revision hebt Artikel 25 PatG und damit das Einheitserfordernis im Rahmen von Teilverzichten auf. Die hierzu gemachten Ausführungen gelten sinngemäss für die Aufhebung von Artikel 27 Absatz 3 PatG. Damit können Patentansprüche, die infolge einer teilweisen Nichtigkeit nachträglich uneinheitlich geworden sind, im ursprünglichen Patent belassen werden. Die Notwendigkeit der