Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Buchstabe b; Artikel 12 Absatz 1; Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a; Artikel 17 Absatz 1; Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c; Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c; Artikel 29 Absatz 1; Artikel 30 Absatz 1; Artikel 33 Absatz 2bis; Artikel 34 Absatz 2; Artikel 46a Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe d; Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b; Artikel 65 Absätze 1 und 2; Artikel 73 Absatz 3; Artikel 74 Ziffer 6; Artikel 110; Artikel 121 Absatz 1; Artikel 122 Absatz 1; Artikel 124 Absätze 1 und 2; Artikel 135.

Die terminologischen Anpassungen in den betreffenden Artikeln werden später mittels Generalanweisung vollzogen und sind im vom Bundesrat verabschiedeten Entwurf nicht mehr als formelle Änderungen sichtbar.

Art. 6 Abs. 1 sowie Abs. 2 (betrifft nur den französischen Text)

Die Änderung im Absatz 1 sind redaktioneller Art (siehe Erklärungen zu Art. 4).

Absatz 2: Im französischen Text wird die Zukunftsform des Verbes ersetzt durch die Präsensform. Dieses redaktionelle Vorgehen erfolgt zudem auch in den folgenden Bestimmungen des PatG: Artikel 19 Absatz 1; Artikel 25; Artikel 26 Absatz 2; Artikel 27 Absätze 1 und 2; Artikel 29 Absatz 3; Artikel 35 Absatz 2; Artikel 48 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1; Artikel 52 Absatz 2 Einleitungssatz; Artikel 56 Absatz 2; Artikel 67 Absatz 1, Artikel 68; Artikel 69 Absatz 2; Artikel 71; Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2.

Die terminologischen Anpassungen in den betreffenden Artikeln werden später mittels Generalanweisung vollzogen und sind im vom Bundesrat verabschiedeten Entwurf nicht mehr als formelle Änderungen sichtbar.

Art. 7 Abs. 3 Einleitungssatz

Mit Aufnahme des Begriffs «Gebrauchsmusteranmeldung» in diesem Absatz wird jeder Zweifel beseitigt, dass eingereichte, aber noch nicht veröffentlichte Gebrauchsmusteranmeldungen ebenfalls zum Stand der Technik gehören – gleich wie eingereichte, aber noch nicht veröffentlichte Patentanmeldungen. Dieser Umstand kann sich im Rahmen der Schutz- oder Verteidigungsstrategie bestimmter Akteurinnen oder Akteure als entscheidend erweisen. Deshalb ist eine Klarstellung in Artikel 7 Absatz 3 angebracht, obwohl sich diese Tatsache an sich aus dem allgemeinen Verweis von Artikel 102 VE-PatG auf den ersten Titel des Gesetzes ergibt.

Art. 17 Abs. 1 erster Satz (betrifft nur den französischen Text), zweiter Satz, Abs. 1bis und. 1ter (betrifft nur den französischen Text)

Es werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zum deutschen Text siehe Erklärungen zu Artikel 5 Absätze 1–3. In der französischen Fassung wird «Convention d’union de Paris» in «Convention de Paris» geändert. Im italienischen Text wird der Satzteil «per la protezione della proprietà industriale» gestrichen.

Art. 20a Abs. 2

Das Schweizer Patentrecht kennt den Grundsatz des Doppelschutzverbots: Die gleiche Erfindung kann nicht durch zwei schweizerische Patente mit gleichem Anmelde- oder Prioritätsdatum geschützt werden (Art. 20a PatG). Es ist selten, dass