Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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die gleiche Erfindung am gleichen Tag Gegenstand von zwei nationalen Patentanmeldungen ist. Dass eine Erfindung kumulativ Gegenstand internationaler, europäischer und nationaler Patentanmeldungen ist (Art. 125, 126 und 140 PatG), kommt hingegen häufiger vor. Das PatG enthält für diesen Fall Regeln, damit für die gleiche Erfindung nur aus einem der Patente Schutz abgeleitet werden kann. Mit der Einführung des Gebrauchsmusters stellt sich die Frage nach dem Grundsatz des Doppelschutzverbots betreffend Gebrauchsmusteranmeldungen: Werden für die gleiche Erfindung zwei Gebrauchsmuster mit demselben Anmelde- oder Prioritätsdatum angemeldet, greift das Doppelschutzverbot aufgrund des Verweises in Artikel 102 VE-PatG ebenfalls. Doch was soll gelten, wenn für die gleiche Erfindung parallel ein Patent und ein Gebrauchsmuster angemeldet wird?

Ein zentraler Vorteil des Gebrauchsmusters besteht darin, dass der Patentanmelder damit seine Erfindung noch vor Abschluss des Patentprüfungsverfahrens verteidigen kann. Denn ein Gebrauchsmuster wird voraussichtlich innert weniger Wochen erteilt, während eine Patentanmeldung regelmässig mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Folglich müssen das bloss angemeldete Patent und das registrierte Gebrauchsmuster nebeneinander existieren können. Unter dem Gesichtspunkt des Doppelschutzverbots ergeben sich in dieser ersten Phase per se keine Probleme, weil das Patent noch nicht erteilt wurde und folglich nur ein eingetragener Schutztitel existiert.

Nach der Eintragung des Patents gestaltet sich die Situation allerdings komplexer. Eine wörtliche Auslegung des PatG liesse darauf schliessen, dass Doppelschutz für die gleiche Erfindung nur durch Patente, nicht jedoch durch andere Schutzrechte ausgeschlossen ist. Dieser engen Auslegung steht entgegen, dass Patent und Gebrauchsmuster beide dasselbe Objekt schützen: Erfindungen51. Nur tun sie das unter anderen Voraussetzungen und mit anderen Wirkungen. Dies spräche dafür, dass das Doppelschutzverbot auch im Verhältnis zwischen Patenten und Gebrauchsmustern gelten sollte.

Verlöre aber das Gebrauchsmuster mit der Erteilung des Patents automatisch seine Wirkungen, führte das zu Komplikationen in verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Verfahren, die während des Patentprüfungsverfahrens auf der Grundlage des Gebrauchsmusters eingeleitet wurden. Um dieses Problem zu vermeiden, scheint es zweckmässiger, ausdrücklich vorzusehen, dass ein Doppelschutz durch die beiden Schutztitel möglich ist (Art. 20a Abs. 2 VE-PatG). Diese Durchbrechung des Doppelschutzverbots über die Grenzen der jeweiligen Schutzrechtskategorie hinaus scheint aus zwei Gründen vertretbar: Zum einen beträgt die maximale Schutzdauer für ein Gebrauchsmuster nur halb so lange wie diejenige für das identische Parallelpatent. Der Doppelschutz ist also zeitlich beschränkt, insbesondere, weil aufgrund des längeren Prüfprozederes des Patentes kaum je beide Schutzrechte gleichzeitig zu laufen beginnen werden. Beide Schutzrechte dürften also in der Praxis maximal einige wenige Jahre nebeneinander bestehen. Zum andern ist wenig wahrscheinlich, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Patents und Gebrauchsmusters für die gleiche Erfindung nach Erhalt des Patents die Jahresgebühren für das nicht mehr

51 Damit unterscheidet sich die vorliegende Situation auch von derjenigen, in der sich im gleichen physischen Gegenstand verschiedene Schutzobjekte vereinigen, d.h. verschiedene Aspekte des Gegenstandes potentiell durch unterschiedliche Schutzrechte geschützt sein können. Zu denken ist hier z.B. an den «Panton»-Stuhl, dessen dreidimensionale Form vom Bundesgericht als unterscheidungskräftiges Zeichen qualifiziert und entsprechend zum Markenschutz zugelassen wurde (BGE 134 III 547, E. 2.3.5), während daneben die ästhetische Formgebung des Stuhles Gegenstand des Designschutzes sein und der Stuhl als geistiges Werk der Kunst auch urheberrechtlichen Schutz geniessen kann.