Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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59 Absätze 1 und 2; Artikel 59a Absatz 3 Einleitungssatz und Buchstabe a; Artikel 61 Titel und Absatz 1 Buchstabe a.
Art. 56 Abs. 1 Bst. a (betrifft nur den französischen Text) und Bst. b, Abs. 2 (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 3
Der deutsche und der französische Text werden redaktionell geändert (siehe Erklärungen zu Art. 4 und Art. 6). Zudem wird der Begriff «Antrag» neu durch «requête» übersetzt (bisher: «demande»), Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a.
Art. 57
Der veraltete Begriff «Teilgesuch» wird durch «Teilanmeldung» ersetzt. Zudem wird der Satzteil «in der ursprünglich eingereichten Fassung» durch die Terminologie «in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung» ersetzt. Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
In der französischen Gesetzesfassung werden die Begriffe «scission» durch «division» sowie «scindée» durch «divisionnaire» ersetzt.
Art. 57a
Absatz 1 und 2: Gemäss Artikel 59 Absatz 4 PatG prüft das IGE eingegangene Patentanmeldungen weder auf Neuheit, noch auf erfinderische Tätigkeit. Damit besteht auch kein Bedarf, zu jeder Patentanmeldung von Amtes wegen eine Recherche zum Stand der Technik durchzuführen und gestützt darauf einen Bericht zu erstellen. Zwar können Patentanmelderinnen und Patentanmelder oder unter gewissen Umständen auch Dritte beim IGE freiwillig eine Recherche zum aktuellen Stand der Technik in Auftrag geben (Art. 59 Abs. 5 und 6 PatG). Diese Möglichkeit wird jedoch längst nicht von allen in Anspruch genommen.
Mit dem Systemwechsel zur Vollprüfung wird neu für jede Patentanmeldung zwingend eine Recherche nötig. Damit wird der aktuelle Stand der Technik im relevanten Technikbereich ermittelt und anschliessend im entsprechenden Bericht festgehalten. Nur anhand eines solchen Berichts ist es dem IGE als Prüfbehörde möglich, Neuheit und erfinderische Tätigkeit der zum Patent angemeldeten Erfindung zu beurteilen. Der neue Artikel 57a Absatz 1 VE-PatG schafft die gesetzliche Grundlage für eine solche Recherche respektive einen solchen Bericht.
Die neu obligatorische Recherche erfordert eine Anpassung der bestehenden Regelung zu den Recherchegebühren. Hierfür sind jedoch keine Änderungen auf Gesetzesstufe erforderlich – der bestehende Verweis in Artikel 41 PatG reicht aus («Das Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents sowie das Behandeln von besonderen Anträgen setzen die Bezahlung der in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren voraus.»). Die nötigen Änderungen hinsichtlich Gebühren und Zahlungsbedingungen sind in der PatV sowie in der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE)54 zu regeln.
Absatz 3 und 4: Wenn bereits ausreichende Unterlagen zum Stand der Technik vorhanden sind, kann das IGE aus Effizienzgründen auf die Durchführung einer Recherche verzichten (Art. 57a Abs. 3 VE-PatG) und die vorhandenen Arbeitser-