Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Im Übrigen wird Artikel 58a Absatz 1 in sprachlicher Hinsicht den allgemeinen Änderungen angeglichen. Ebenfalls angepasst wird die Marginaliennummerierung aufgrund des neu eingeführten Artikels 57a.

Absatz 2: Dieser Absatz regelt den Inhalt der Veröffentlichung einer Patentanmeldung. Der Satzteil zur Zusammenfassung – «sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt» – wird gestrichen. Damit wird die heutige IGE-Praxis nachvollzogen und eine Ungereimtheit zwischen dem PatG und der PatV aufgelöst: Die Zusammenfassung einer Patentanmeldung wird immer veröffentlicht. Sie ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Patentanmeldungsunterlagen einzureichen, sonst wird auf die Anmeldung nicht eingetreten (Art. 48c Abs. 3 PatV). Das heisst, die Zusammenfassung muss bereits lange vor dem Veröffentlichungszeitpunkt der Anmeldung nach 18 Monaten (bzw. vor dem «Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung») vorliegen.

Der neu obligatorisch zu erstellende Bericht zum Stand der Technik wird immer mitveröffentlicht. Liegt er aber erst nach Veröffentlichung der Anmeldung vor, wird er so rasch wie möglich (nach-)veröffentlicht. Gelöscht wurde dagegen der Hinweis auf die Recherche internationaler Art, die im Rahmen der vorliegenden Revision entfällt.

Absatz 3: Anmelderinnen und Anmelder von Schweizer Patenten reichen beim IGE oft in englischer Sprache abgefasste Unterlagen ein. Überhaupt erfolgt der Informationsaustausch zwischen Anmelderinnen und Anmeldern sowie Prüferinnen und Prüfern häufig in englischer Sprache. Aus diesen Gründen wird die englische Sprache gegenüber den übrigen Fremdsprachen in den Regeln der PatV privilegiert. So können die für die Anmeldung eines Patents erforderlichen Angaben auf Englisch eingereicht werden (Art. 46 Abs. 2 PatV). Die in englischer Sprache eingereichten technischen Unterlagen müssen erst 16 Monate nach ihrer Einreichung in eine Amtssprache übersetzt werden (Art. 50 Abs. 4 PatV). Wenn sie in einer anderen Fremdsprache abgefasst sind, beträgt diese Frist drei Monate (Art. 50 Abs. 2 PatV).

Die dominierende Stellung der englischen Sprache im Patentbereich wurde vom Gesetzgeber bereits bei der Verabschiedung des Patentgerichtsgesetzes (PatGG)57 anerkannt. Bei Streitfällen vor dem BPatGer können die Parteien im Verfahren die englische Sprache benützen, falls sie und das Gericht zustimmen (Art. 36 Abs. 3 PatGG).

Schliesslich sind die Anmelderinnen und Anmelder oder Inhaberinnen und Inhaber von EP in englischer Sprache seit dem Inkrafttreten des Londoner Sprachenübereinkommens58 nicht mehr verpflichtet, eine Übersetzung des EP in eine schweizerische Amtssprache einzureichen. Die mit Wirkung für die Schweiz erteilten Patente können beim EPA ein vollständig in englischer Sprache geführtes Prüfungsverfahren durchlaufen, und lediglich die Patentansprüche sowie der Titel sind in die anderen offiziellen Sprachen des EPÜ, das heisst Französisch und Deutsch, zu übersetzen.

Mit der Möglichkeit, die in englischer Sprache angemeldeten Schweizer Patente auch in dieser Sprache zu veröffentlichen, können Anmelderinnen und Anmelder die Kosten im Zusammenhang mit der Übersetzung der technischen Unterlagen einspa-

57SR 173.41

58 SR 0.232.142.202