Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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gebnisse übernehmen. Ein Beispiel hierfür sind bereits bestehende Rechercheberichte des IGE oder des EPA zu einer Prioritätsanmeldung mit gleichen oder ähnlichen Patentansprüchen. Das IGE entscheidet im Einzelfall über die Übernahme bestehender Rechercheunterlagen. Es kann auch in den erwähnten Fällen die Unterlagen prüfen und wo nötig ergänzende Abklärungen vornehmen oder eine neue Recherche durchführen. Die Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe in der PatV geregelt (Art. 57a Abs. 4 VE-PatG).
Die vorgeschlagene Revision erlaubt es dem IGE auch, wo angebracht, mit ausländischen nationalen oder regionalen Patentämtern sowie multinationalen Organisationen wie der WIPO Vereinbarungen administrativ-technischer Natur zu treffen, aufgrund derer zum Beispiel die Rechercheergebnisse für ein gewisses technisches Gebiet ausgetauscht werden könnten (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 3bisVE-IGEG).
Art. 58
Das PatG gibt Anmelderinnen und Anmeldern in Artikel 58 die Möglichkeit, die technischen Unterlagen zu ändern. Die neu obligatorisch durchzuführende Recherche bedingt, dass eine freiwillige Änderung der technischen Unterlagen erst nach Erhalt des Rechercheberichts möglich ist. Dadurch wird sichergestellt, dass derjenige Stand der Technik ermittelt wird, der zum Anmelde- bzw. Prioritätszeitpunkt bestanden hat, und gleichzeitig das Verfahren gestrafft. Diese Intention entspricht Regel 137 Absatz (1) der Ausführungsordnung zum EPÜ (AO-EPÜ)55. Hierfür ist allerdings keine Regelung im PatG erforderlich, vielmehr reicht es aus, den bestehenden Artikel 51 der PatV anzupassen. Artikel 58 PatG wird daher inhaltlich nicht verändert – abgesehen von sprachlichen Anpassungen und der Anpassung der Marginaliennummerierung.
Absatz 2: Der Satzteil «ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen» wird durch die Terminologie «Anmeldung in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung» ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Art. 58a
Absatz 1: Die Veröffentlichung der Patentanmeldung ist ein wesentlicher Bestandteil des Patentsystems. Dritte sollen möglichst rasch nach der Patentanmeldung wissen, welche Patente ihnen in Zukunft entgegengehalten werden könnten. Gleichzeitig besteht ein Interesse daran, dass die Anmeldung zeitnah mit dem Bericht zum Stand der Technik veröffentlicht wird.56 Dies erlaubt den Beteiligten, Rechtsbeständigkeit und Schutzumfang des Patentes besser einzuschätzen.
Die Einführung der Vollprüfung hat zur Folge, dass neu obligatorisch ein Bericht zum Stand der Technik angefertigt wird. Damit auch dieser Recherchebericht möglichst rasch publiziert wird, muss die aktuelle Regelung zur Veröffentlichung von Anmeldungen angepasst werden. Artikel 58a Absatz 1 Buchstabe c VE-PatG bestimmt, dass der Bericht zusammen mit der Patentschrift veröffentlicht wird, sofern er vor Abschluss der Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Die vorgeschlagene Revision passt die Regelung im PatG an die bereits bestehende und praxisbewährte Regelung im EPÜ an (Art. 93 EPÜ).
55 SR 0.232.142.21
56 Soweit ein solcher unter geltendem Recht überhaupt erstellt wurde.