Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Art. 59a Abs. 1, Abs. 3 sowie Abs. 4

Absatz 3: Der Begriff «zurückweisen» wird präzisiert durch «nichteintreten» als Rechtsfolge bei formellen Mängeln (Art. 59 Abs. 2 i. V. m. z.B. Art. 50, 51 Abs. 1, 49a oder 52 sowie den Formvorschriften der PatV). Bei materiellen Mängeln ist die Rechtsfolge dagegen «abweisen» (Abs. 4). Je nach vorliegendem Mangel wird auf eine Anmeldung damit entweder nicht eingetreten (Abs. 3) oder sie wird abgewiesen (Abs. 4). Diese Präzisierung ist eine redaktionelle Änderung.

Absatz 4: Der Begriff «zurückweisen» wird präzisiert durch «abweisen » als Rechtsfolge bei materiellen Mängeln (nach Art. 59 Abs. 1 i. V. m. Art. 1, 1a, 1b oder 2).

Des Weiteren erfolgen redaktionelle Änderungen im französischen Text in Artikel 59a Absatz 3 Buchstabe b (siehe dazu die Erklärungen zu Art. 24).

Art. 59c

Absatz 1: Auf einen Einspruch hin überprüft das IGE, ob es ein Patent zurecht erteilt hat. Das gegenüber einem Zivilprozess straffe Mehrparteienverfahren dient dem Schutz der Öffentlichkeit vor zu Unrecht erteilten Schutztiteln.59 Die Frist zur Einreichung eines Einspruchs verbleibt in Übereinstimmung mit Artikel 99 EPÜ bei 9 Monaten. Sie erscheint angemessen, weil die Abklärung der Erfolgsaussichten – nun auch bezüglich der neuen Prüfungsthemen – einige Zeit in Anspruch nimmt. Hingegen wird der zweite Satz des Absatzes gestrichen. Die darin enthaltenen Verfahrensvorschriften zu Form und Inhalt des Einspruchs gehören von ihrer Natur her ins Ausführungsrecht und werden dorthin überführt. Dort ist die in der Motion Hefti implizit enthaltene Forderung nach einem gestrafften Verfahren umzusetzen.

Absatz 2: Bisher war der Einspruch auf die Überprüfung der Patentausschlussgründe beschränkt (Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten – vor allem mit Blick auf biotechnologische Erfindungen; Art. 1a, 1b und 2 PatG). Um den Zweck des Einspruchsverfahrens nach Einführung der Vollprüfung weiterhin zu gewährleisten, sind die Einspruchsgründe um die neuen Prüfungsthemen Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu erweitern. Absatz 2 Buchstabe a wird demzufolge um einen Verweis auf Artikel 1 PatG erweitert.

Eine weitere für die Patenterteilung zentrale Voraussetzung bleibt im Rahmen des Einspruchs bisher unberücksichtigt: Die ausreichende Offenbarung der Erfindung. Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann (Art. 50 PatG). Nur eine ausreichende Offenbarung gewährleistet, dass die Erfindung nach Ablauf der Patentschutzdauer von der Allgemeinheit frei verwendet werden kann. Sie ist somit eine zentrale «Vorleistung» von Anmelderin oder Anmelder, um im Gegenzug ein zeitlich befristetes Ausschliesslichkeitsrecht zu erhalten. Absatz 2 Buchstabe b behebt diesen Mangel: Der Einspruch kann nun auch darauf gestützt werden, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollständig beschrieben ist, dass der Fachmann sie verwirklichen und in die Praxis umsetzen kann (Ausführbarkeit der Erfindung).

Schliesslich sollen die Einspruchsgründe möglichst den Nichtigkeitsgründen entsprechen, damit der Einspruch seinem Zweck als rasche und kostengünstige Alternative zum Zivilprozess gerecht wird. Deswegen soll im Einspruchsverfahren auch überprüft werden können, ob eine Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert

59 Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung vom 23. November 2005, BBl 2006 1, hier 89