Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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ren. Auch die Patentansprüche müssen nicht übersetzt werden. Nur der Titel und die Zusammenfassung sind in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen (Art. 60 Abs. 4 VE-PatG). In diesem Punkt unterscheidet sich also das Schweizer Patent von den durch das EPA erteilten EP, bei denen die Patentansprüche in die drei offiziellen Sprachen des EPÜ übersetzt werden müssen. Dies erhöht die Attraktivität des Schweizer Patents für ausländische Anmelderinnen und Anmelder.

Englisch wird dadurch aber nicht zu einer Verfahrenssprache. Verfahrensleitende Entscheide und Verfügungen, gegen die Beschwerde beim BVGer erhoben werden kann, erfolgen weiterhin in einer Amtssprache. Die Beschwerdeverfahren vor dem BVGer erfolgen ebenfalls in einer Amtssprache (Art. 33a VwVG), wobei es dem Gericht freisteht, eine Übersetzung der beim IGE eingereichten Urkunden zu verlangen (Art. 33a Abs. 4 VwVG).

Im Zusammenhang mit den Gesuchen für ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel (ESZ), die Verlängerung dieser Schutzzertifikate sowie pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel und ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel kann vor dem IGE ebenfalls die englische Sprache als Anmelde- und Korrespondenzsprache verwendet werden. Eine Änderung der Artikel 140l, 140s, 140y und 140z ist jedoch nicht erforderlich, weil diese Bestimmungen in ihrer derzeitigen Fassung eine ausreichende rechtliche Grundlage sind, gestützt auf welche der Bundesrat die Verordnung entsprechend anpassen kann.

Im Gegensatz zur Veröffentlichung von Patenten und Gebrauchsmustern bezieht sich die Veröffentlichung der ESZ nur auf formale Elemente. Wenn die für das Gesuch um Erteilung eines Zertifikats erforderlichen Unterlagen im Gegensatz zu der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic ausgestellten Arzneimittelzulassung und der von jenem Institut genehmigten Arzneimittelinformation nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, werden sie vom IGE bereits heute in Englisch akzeptiert. Somit entstehen keine Kosten im Zusammenhang mit der Übersetzung von Unterlagen für die Einreichung von Gesuchen um Erteilung eines Zertifikats.

Art. 59

Absätze 1 und 2: Artikel 59 PatG bestimmt den Gegenstand der Patentprüfung und regelt damit den zentralen Punkt der neu einzuführenden Vollprüfung. Die Absätze 1 und 2 bleiben inhaltlich unverändert, sie werden nur sprachlich angepasst. Sie regeln wie bis anhin die Zurückweisung mangelhafter Patentanmeldungen sowie die Möglichkeit von Anmelderinnen und Anmeldern, diese Mängel fristgerecht zu beheben.

Absatz 4: Dieser Absatz wird gestrichen. Er verbietet dem IGE als Prüf- und Erteilungsbehörde, im Rahmen des Erteilungsverfahrens Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu prüfen. Damit sind diese beiden Anforderungen unter geltendem Recht zwar Voraussetzung für ein rechtsgültiges Patent (Art. 7 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 PatG), werden aber nicht anlässlich der Patentanmeldung, sondern erst bei einer allfälligen späteren Nichtigkeitsklage im Zivilprozess geprüft. Durch die Streichung prüft das IGE sie neu bereits im Rahmen der Patentanmeldung. Damit wird der Systemwechsel zur Vollprüfung vollzogen.

Absatz 5: Der Absatz wird gestrichen. Unter geltendem Recht ist die Erstellung eines Berichts zum Stand der Technik nicht erforderlich. Aktuell können Anmelderinnen und Anmelder sowie unter gewissen Umständen auch Dritte gegen Gebühr eine fakultative Recherche verlangen. Dafür bestehen zwei Möglichkeiten: