Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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Zunächst können Anmelderinnen und Anmelder vom IGE rasch und kostengünstig eine Recherche bzw. den darauf aufbauenden Bericht über den Stand der Technik verlangen. So können sie einschätzen, ob die Erfindung sämtliche Voraussetzungen zur Patentierung erfüllt und damit im Streitfall rechtsbeständig ist (Art. 59 Abs. 5 Bst. a PatG). Mit dem Wechsel zur Vollprüfung muss neu zu jeder Patentanmeldung zwingend ein Bericht über den Stand der Technik erstellt werden (um den Stand der Technik festzuhalten und so eine Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit überhaupt zu ermöglichen; Art. 57a VE-PatG). Damit entfällt der Bedarf für die fakultative Beantragung einer Recherche. Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a wird deshalb ersatzlos gestrichen.
Daneben können Anmelderinnen und Anmelder eine «Recherche internationaler Art» verlangen (Art. 59 Abs. 5 Bst. b PatG). Diese dient demselben Zweck wie die Recherche des IGE, wird aber vom EPA durchgeführt. Dieses Vorgehen macht zum Beispiel dann Sinn, wenn die gleiche Erfindung nach der Anmeldung in der Schweiz zusätzlich beim EPA angemeldet wird: Das EPA anerkennt diesfalls im EP-Verfahren den (im Schweizer Verfahren von ihm erstellten) Bericht zur Recherche internationaler Art und erstattet die europäische Recherchegebühr teilweise zurück.
Ziel der Revision ist ein zeitgemässes Schweizer Patent, dessen Prüfung schnell und flexibel erfolgt. Aufgrund des erweiterten Prüfungsthemas und der beim IGE bereits heute vorhandenen Expertise soll grundsätzlich das IGE Recherchen für Schweizer Patentanmeldungen durchführen. Damit wird zum einen die nötige Erfahrung und der hohe Standard der eigenen Recherchen sichergestellt. Zum anderen behält das IGE dadurch die Verfahrenshoheit (es wird nicht vom EPA abhängig), was sich positiv auf Geschwindigkeit und Effizienz des Prüfungsverfahrens auswirkt. Diese Vorteile steigern die Attraktivität des schweizerischen Patents und überwiegen den aktuellen allfälligen Kostenvorteil für Anmelderinnen und Anmelder aus der Recherche internationaler Art. Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b PatG wird deshalb ebenfalls ersatzlos gestrichen. Den Anmelderinnen und Anmeldern soll zudem im Ausführungsrecht die Möglichkeit eröffnet werden, eine beschleunigte Recherche zu verlangen.
Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages (Art. 2 Abs. 1 Bst. b–f IGEG), aus Ressourcengründen oder fachlichen Überlegungen (z.B. Spezialisierungen einiger Patentämter auf gewisse Gebiete der Technik) kann es für das IGE in Zukunft dennoch attraktiv werden, mit ausländischen Patentämtern zusammenzuarbeiten. Hierfür gibt die vorliegende Revision dem IGE mit Artikel 2 Absätze 3 und 3bisVE-IGEG den nötigen Handlungsspielraum: Es kann mit nationalen oder regionalen Patentämtern, aber auch mit multinationalen Organisationen wie der WIPO administrativ-technische Vereinbarungen betreffend Recherchen treffen. Damit wird sichergestellt, dass das neue Patentprüfungsverfahren internationale Entwicklungen berücksichtigen und möglichst effizient bleiben kann.
Absatz 6: Der Absatz wird gestrichen. Er legt fest, unter welchen Umständen Dritte die Erstellung eines Berichts zum Stand der Technik verlangen können, sofern dieser noch nicht vorliegt. Mit dem Wechsel zur Vollprüfung wird dieser Absatz überflüssig, da neu von Amtes wegen immer ein Bericht erstellt werden muss.