Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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worden ist. Aus diesem Grund wird Absatz 2 um einen Buchstaben c erweitert, der gleich ausformuliert ist wie Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c VE-PatG.

Absatz 3: Im Einspruchsverfahren gilt der Dispositionsgrundsatz. Die oder der Einsprechende kann gegen das gesamte Patent Einspruch erheben oder nur gegen einzelne Patentansprüche. Damit legt sie oder er den Rahmen des Verfahrens vor dem IGE fest. Richtet sich der Einspruch nur gegen einen bestimmten Teil des Patents, hat das IGE seine Prüfung auf den angefochtenen Teil zu beschränken, wobei ein Einspruch gegen einen unabhängigen Patentanspruch die davon abhängigen Ansprüche mitumfasst. Liegen für nicht angefochtene Ansprüche ebenfalls Einspruchsgründe vor, hat dies jedoch unberücksichtigt zu bleiben. Hingegen stellt Absatz 3 neu klar, dass im Rahmen des (von den Einsprechenden festgelegten) Streitgegenstands das IGE auch nicht im Einspruch geltend gemachte Einspruchsgründe berücksichtigen kann. Diese Regelung entspricht Artikel 101 Absatz 2 EPÜ und Regel 81 Absatz (1) AO-EPÜ und soll gewährleisten, dass nur gesetzeskonforme Patente das Einspruchsverfahren überstehen. Sie soll insbesondere ermöglichen, während des Einspruchsverfahrens vorgenommene Änderungen auf sämtliche Einspruchsgründe hin zu überprüfen (z.B. auch auf die ursprünglich nicht geltend gemachte unzulässige Erweiterung).

Absatz 4: Das IGE widerruft das Patent bei einem zulässigen und begründeten Einspruch (Satz 1). Zudem kann es das Patent unverändert oder in geändertem Umfang aufrechterhalten. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens geänderte Patente sollen möglichst allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Für diesen Fall ermächtigt Satz 2 das IGE, bei Änderungen von Patenten im Einspruchsverfahren die Einhaltung relevanter Vorschriften von PatG und PatV zu überprüfen. Damit kann es über die Prüfung der Einspruchsgründe hinaus (s. oben Absatz 3) die Einhaltung sämtlicher gesetzlichen Vorschriften sicherstellen. Beispielsweise kann der Inhaber auf den Einspruch reagieren, indem er sein Patent ändert und so zu retten versucht. Solche Änderungen sind nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulässig. Die Vorschrift ist an Artikel 101 Absatz (3) EPÜ angelehnt.

Nicht prüfen wird das IGE im Rahmen von Absatz 4 die Einheitlichkeit des in Folge des Einspruchs geänderten Patents. Im geltenden Recht muss diese sowohl bei der Patenterteilung (Art. 52 und 55 PatG) als auch in den nachgelagerten Verfahren des Teilverzichts (Art. 25 PatG) und der teilweisen Nichtigkeit (Art. 27 Abs. 3 PatG) berücksichtigt werden, stellt jedoch keinen Einspruchsgrund dar. Beim Einheitlichkeitserfordernis handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die ihren Zweck heute nur noch bedingt erfüllt (s. oben die Ausführungen zur Aufhebung von Art. 25 PatG). Die vorgeschlagene Revision hebt deshalb das Einheitlichkeitserfordernis für die nachgelagerten Verfahren auf. Damit müssen Patente bzw. deren Ansprüche nur bis zur Patenterteilung einheitlich sein. Das Einspruchsverfahren findet im Anschluss an diese statt, die Einheitlichkeit nach Artikel 52 und 55 PatG ist deshalb zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Voraussetzung mehr, die das IGE im Rahmen von Artikel 59c Absatz 4 VE-PatG prüfen muss. Dies entspricht auch der Spruchpraxis des EPA.60 Würde dagegen die Einheitlichkeit vom IGE im Rahmen des Einspruchs (erneut) geprüft, so würde zum einen die Beschränkung der Einheitlichkeit auf das Erteilungsverfahren unterlaufen. Zudem anderen müsste der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber wiederum die Möglichkeit gegeben werden, im Rah-

60 EPA BK Entscheid G 1/91 vom 9. Dezember 1991