Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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men des Einspruchs nachträglich neue Patente für die uneinheitlich gewordenen Ansprüche errichten zu können (s. oben die Ausführungen zu Art. 30 VE-PatG).

Absatz 5: Artikel 59c Absatz 3 PatG verhindert eine Weiterführung des Einspruchsverfahrens nach Rückzug des Einspruchs. Das Einspruchsverfahren dient aber dem Schutz der Öffentlichkeit vor zu Unrecht erteilten Patenten: Nach eingeleitetem Einspruch sollen keine Patente aufrechterhalten bleiben, die offensichtlich nicht rechtsbeständig sind. Diesem Zweck dient Absatz 5. Um die Rechtmässigkeit eines mit Einspruch angefochtenen Patents wirklich überprüfen zu können, hat das IGE die Möglichkeit, das Einspruchsverfahren von Amtes wegen fortzusetzen, auch wenn der Einspruch zurückgezogen wird. Die Durchbrechung der Dispositionsmaxime soll Missbrauch verhindern. Es sind Fälle denkbar, in denen Patentinhaberinnen oder Patentinhaber ihr Patent im Einspruchsverfahren «auskaufen», indem sie die Einsprechenden für den Einspruchsrückzug entschädigen, obwohl berechtigte Einspruchsgründe vorliegen. Absatz 5 ermöglicht, zu Unrecht erteilte Schutzrechte auch in solchen Konstellationen zu widerrufen. Er ist eine Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsverbots von Artikel 2 Absatz 2 ZGB. Das IGE wird ihn daher nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen anwenden. Auch das System des EPÜ enthält eine solche Möglichkeit (Regel 84 Abs. (2) AO-EPÜ).

Art. 59d

Mit Artikel 59d wird Artikel 81 PatV ins Gesetz überführt. Damit finden sich der Einheitlichkeit halber nun alle Regelungen zur Zulässigkeit von Änderungen auf Gesetzesstufe – im Eintragungs- und Einspruchsverfahren einerseits und im (nachträglichen) Teilverzichtsverfahren andererseits. Absatz 2 Buchstabe a wird dabei gegenüber Artikel 81 PatV umformuliert – und gewährleistet so eine einheitliche Terminologie im Rahmen der Vorlage.

Art. 59e

Absatz 1: Im Einspruchsverfahren ergeht grundsätzlich keine Entscheidung zur Kostenverteilung. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst. Diese Lösung soll verhindern, dass Dritte aus Angst vor hohen Kosten (z.B. vor einer Parteikostenentschädigung an die Gegenpartei, wie sie in anderen Verfahren üblich ist) auf einen Einspruch verzichten. Damit wird der Zugang zum Recht erleichtert und der Zweck des Einspruchsverfahrens gefördert. Mit der vorgeschlagenen Regelung werden sich die Kosten für Einsprecherinnen und Einsprecher im Regelfall auf die Kosten des Verfahrens sowie allfällige eigene Kosten für den hinzugezogenen Rechtsbeistand beschränken.

Absatz 2: Diese Kostenverteilungsregel kann jedoch in Einzelfällen zu stossenden Ergebnissen führen. Das IGE erhält deshalb die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit eine abweichende Kostenverteilung zu treffen. Auch andere Verfahren kennen vergleichbare Regelungen (vgl. z.B. Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO). Es geht dabei um Fälle, in denen Verfahrensbeteiligte durch leichtfertiges oder böswilliges Verhalten Kosten verursachen – beispielsweise, wenn sie wichtige Tatsachen oder Beweismittel bewusst verspätet einbringen, um das Verfahren zu verzögern. Auch dieser Absatz ist eine Konkretisierung von Artikel 2 Absatz 2 ZGB und daher nur zurückhaltend anzuwenden.