Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Art. 59f

Absatz 1: Artikel 59c Absatz 4 PatG wird an diese Stelle überführt, womit dem Bundesrat die Kompetenz verbleibt, das Einspruchsverfahren detailliert im Ausführungsrecht zu regeln.

Absatz 2: Der Bundesrat kann in der Ausführungsverordnung festlegen, dass im Einspruchsverfahren auf Gesuch und mit Zustimmung des IGE sowie beider Parteien die englische Sprache als Korrespondenz- und Verhandlungssprache benützt werden kann. Die Verfügung des IGE sowie die Beschwerde dagegen sind jedoch in einer Amtssprache abzufassen. Diese Bestimmung ist den für die Verfahren vor dem BPatGer geltenden Regeln nachempfunden (Artikel 36 Absatz 3 PatGG; ferner kann auch auf die Ausführungen zu Art. 58a Abs. 3 VE-PatG oben verwiesen werden).

Art. 60 Abs. 2–4

Absatz 2: Die in Artikel 60 Absatz 1bisPatG enthaltene Aufzählung der Angaben, welche bei Patenterteilung in das Register einzutragen sind, wird durch eine Delegationsnorm an den Bundesrat ersetzt. Gleichzeitig wird dieser Absatz neu Absatz 2. Die Änderung erfolgt im Sinne einer Harmonisierung mit den entsprechenden Regelungen zu den anderen gewerblichen Schutzrechten, das heisst, mit Artikel 38 MSchG und Artikel 24–25 DesG. Die bei Patenterteilung in das Patentregister einzutragenden Angaben sollen neu alle auf Stufe PatV geregelt werden. Artikel 94 PatV enthält heute bereits eine solche Bestimmung, die im Rahmen der Anpassung des Ausführungsrechts zu überarbeiten ist.

Absatz 3: Der bisherige Absatz 2 wird neu zu Absatz 3, ohne dass sich inhaltlich etwas ändert.

Absatz 4: Falls das Patent in englischer Sprache veröffentlicht wird, sind nur der Titel und die Zusammenfassung in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen (siehe oben Art. 58a Abs. 3 VE-PatG).

Art. 61 Randtitel sowie Abs. 1 Bst. a und b

Absatz 1 Buchstabe b: Die bei der Eintragung von Patenten im Register zu veröffentlichenden Angaben werden in der PatV geregelt (siehe bereits Art. 60 Abs. 2 VE-PatG oben). Die Änderung erfolgt im Sinne einer Harmonisierung mit den entsprechenden Regelungen zu den anderen gewerblichen Schutzrechten, das heisst, mit Artikel 38 MSchG und Artikel 24–25 DesG.

Art. 63 Abs. 2

Der ursprünglich enthaltene Verweis auf Artikel 60 Absatz 1bisist aufgrund dessen Streichung unrichtig geworden und wird durch den Verweis auf Artikel 60 Absatz 2 ersetzt. Die über die Aufzählung in Absatz 2 hinaus weiteren in die Patentschrift aufzunehmenden Angaben werden in der PatV geregelt. Dazu gehören insbesondere der Name und der Wohnsitz der Patentinhaberin oder des Patentinhabers, der Name der Erfinderin oder des Erfinders, der Titel der Erfindung und die Nummer des Patents.