Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Art. 64 Aufgehoben

Die Ausstellung einer Urkunde zum erteilten Patent wird aus dem PatG gestrichen und in Angleichung an die Verfahren für die Eintragung der anderen gewerblichen Schutzrechte (Marken und Designs) geregelt. Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)61 sowie Artikel 18 Absatz 2 Designverordnung (DesV)62 wird eine Bestätigung der Eintragung des Schutzrechts erstellt. Diese vom IGE in der Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben ausgestellte Schrift ist ein Beweismittel im Sinne von Artikel 12 VwVG. Eine den Regelungen der MSchV und DesV entsprechende Vorschrift wird für Patente in der PatV aufgenommen.

Art. 65 Abs. 2

Der Begriff «zurückweisen» wird präzisiert durch «nichteintreten» als Rechtsfolge bei formellen und «abweisen» bei materiellen Mängeln (Abs. 2). Diese Präzisierung ist eine redaktionelle Änderung.

Art. 74 Ziff. 3 und 4 (betrifft nur den französischen Text) sowie Ziff. 6

Die Änderungen in der deutschen und französischen Fassung sind redaktioneller Art. Zum deutschen Text siehe Erklärungen zu Artikel 5. Die französische Fassung betrifft einen Terminologiewechsel von «demandeur» auf «demandeur au civil», um zwischen Anmelder und Kläger zu unterscheiden.

2. Titel: Gebrauchsmuster (Art. 87–102)

Als Ergänzung zur Vollprüfung soll gleichzeitig ein ungeprüftes Gebrauchsmuster mit reduzierter Schutzdauer eingeführt werden, das mit dem bisherigen, nicht vollgeprüften Schweizer Patent vergleichbar ist. Gemäss der Neugliederung des PatG trägt der 2. Titel neu die Überschrift «Gebrauchsmuster».

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 87–89)

Art. 87 A. Definition

Absatz 1 und 2: Wie Patente werden auch Gebrauchsmuster nur für Erfindungen erteilt. Dafür werden die Definition der Erfindung und die Anforderungen an deren Schutzfähigkeit aus dem patentrechtlichen Teil unverändert übernommen (Art. 1 Abs. 1 PatG; vgl. aber zur Unschädlichkeit von Offenbarungen Art. 88 VE-PatG unten). Die Erfindung muss eine technische Lösung eines Problems, neu und gewerblich anwendbar sein sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Absatz 3: Ebenso sind alle von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Bereiche auch vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. So sind zum Beispiel natürlich vorkommende Sequenzen oder Teilsequenzen eines Gens als solche weder als Patent noch als Gebrauchsmuster schützbar (Abs. 3 Bst. a). Die Einheitlichkeit der Voraussetzungen von Patent und Gebrauchsmuster ist gewollt. Wichen die Kriterien voneinander ab, würde eine grosse Grauzone entstehen und das IGE sowie die Gerichte wären gezwungen, zahlreiche komplexe Abgrenzungsfragen zu klären. Zudem

61 SR 232.111

62 SR 232.121