Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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würden den Schweizer Anmelderinnen und Anmeldern Probleme entstehen, wenn sie ihr Schweizer Gebrauchsmuster auf andere Länder ausweiten wollen, die strengere Voraussetzungen für den Gebrauchsmusterschutz kennen. Mit der gewählten Lösung ist eine grösstmögliche internationale Kompatibilität sichergestellt. Zu diesen gemeinsamen Schutzausschlussgründen kommen beim Gebrauchsmuster weitere spezifische hinzu: Das rasche Prüfungsverfahren eignet sich nicht für Erfindungen in den Bereichen Biotechnologie, Pharmazie und Chemie. Einerseits stellen sich hier regelmässig komplexe technische, aber auch rechtliche Fragen. Andererseits steht das Einspruchsverfahren gegen Gebrauchsmustererteilungen nicht zur Verfügung, damit das Erteilungsverfahren einfach bleibt (für Gebrauchsmuster ist ein Löschungsverfahren vorgesehen, Art. 93–96 VE-PatG). Gleiches gilt auch für Erfindungen, die Verfahren betreffen. Auch sie tangieren regelmässig komplexe Sach- und Rechtsfragen. Dies führt dazu, dass Patente, die solche Erfindungen zum Gegenstand haben, regelmässig Gegenstand langwieriger Nichtigkeitsverfahren sind. Die Vorlage bezweckt durch die Einführung der Vollprüfung unter anderem, diese Fragen bereits im Rahmen der Patentprüfung zu klären. Würde das ungeprüfte Gebrauchsmuster nun wiederum für solche Erfindungen zugelassen, liefe dies dem Ziel der vorliegenden Revision zuwider. Auch das von der Motion Hefti angeführte Regelungsbeispiel Deutschland und andere Staaten schliessen Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz aus. Aus diesen Gründen ist die Registrierung von Gebrauchsmustern in allen erwähnten Bereichen ausgeschlossen (Abs. 3 Bst. b–d). Den Anmelderinnen und Anmeldern steht für solche Erfindungen neu das vollgeprüfte Patent zur Verfügung, und die Öffentlichkeit kann erteilte Patente in diesen sensiblen Gebieten mit Einspruch überprüfen lassen.
Art. 88 B. Unschädliche Offenbarungen
Absatz 1: Die Offenbarung einer Erfindung vor der Anmeldung zerstört grundsätzlich deren Neuheit und damit eine Voraussetzung für die Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters. Sogenannte unschädliche Offenbarungen sind Ausnahmen von diesem strengen Grundsatz. Die Anmelderin bzw. der Anmelder erhält unter bestimmten Bedingungen ein Schutzrecht, obwohl die Erfindung am Anmeldungstag nicht mehr neu war. Das schweizerische Patentrecht enthält für Patente in Artikel 7b PatG ebenfalls eine – wenn auch sehr restriktive – Regelung zu unschädlichen Offenbarungen einer Erfindung. Der Vorschlag lehnt sich an jene Bestimmung an. Er ist aber für das Gebrauchsmuster flexibler ausgestaltet – wie in Deutschland und in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen von zum Beispiel Hochschulen, die unter hohem Veröffentlichungsdruck für Forschungsresultate stehen. Er erlaubt eine unschädliche Offenbarung durch den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum unabhängig von Zusammenhang, Umfang und Zweck der Offenbarung (Abs. 1 Bst. b). Die Ausnahme kommt ebenfalls zur Anwendung, wenn Angestellte bzw. Forschende in Unkenntnis der strengen patentrechtlichen Regelungen oder sogar in böswilliger Absicht die Erfindung vor Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung öffentlich gemacht haben (Abs. 1 Bst. a). Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit wird durch die kurze Dauer des Zeitfensters in vertretbarer Weise eingeschränkt.
Absatz 2: Zum Zeitpunkt der Gebrauchsmusteranmeldung wird keinerlei Erklärung oder Dokumentation betreffend vorher erfolgte Offenbarungen verlangt. Die Anmelderin bzw. der Anmelder kann jedoch solche Angaben zu allfälligen unschädli-