Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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chen Offenbarungen zum Aktenheft geben. Im Streitfall liegt die Beweislast hinsichtlich der Erfüllung des Neuheitskriteriums zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Inhaberin bzw. beim Inhaber des Gebrauchsmusters. Dies bedeutet, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber belegen muss, dass die vor der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung erfolgten Offenbarungen alle in diesem Artikel enthaltenen Bedingungen erfüllen.
Art. 89 C. Höchstdauer
Studien haben ergeben, dass die optimale Höchstdauer des Gebrauchsmusterschutzes bei sieben bis zwölf Jahren liegt.63 Deutschland und Frankreich kannten ursprünglich eine Höchstdauer von sechs Jahren, haben diese jedoch auf zehn Jahre erhöht, um den Nutzen des Gebrauchsmusters für die Anmeldenden zu verbessern. Heute liegt die Höchstdauer des Schutzes von Gebrauchsmustern weltweit mehrheitlich bei zehn Jahren. Diese Schutzdauer wird auch in der vorliegenden Revision vorgeschlagen. Sie stellt sicher, dass sich die Sperrwirkung des inhaltlich nicht geprüften Gebrauchsmusters ausreichend von der doppelt so langen des inhaltlich vollgeprüften Patents unterscheidet.
2. Kapitel: Änderungen der technischen Unterlagen und Prüfungsgegenstand (Art. 90–91)
Art. 90 A. Änderungen der technischen Unterlagen
Absatz 1: Das Verfahren zur Eintragung von Gebrauchsmustern wird weniger lange dauern als die Patentprüfung. Darin besteht ein zentraler Vorteil für die Anmelderinnen und Anmelder. Um diesen zu gewährleisten, sieht das Verfahren für Gebrauchsmuster im Unterschied zum für Patente geltenden Artikel 58 PatG nur eine einmalige Möglichkeit für eine Änderung der technischen Unterlagen der Anmeldung vor. Dadurch wird sichergestellt, dass das IGE im Laufe des kurzen Prüfungsverfahrens nicht jede Anmelderin oder jeden Anmelder benachrichtigen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme einräumen muss, die unter Umständen länger ist als die Gesamtdauer des Eintragungsverfahrens.
Absatz 2: Entsprechend den für das Patent geltenden Regeln (Art. 58 Abs. 2 PatG) darf die Änderung auch beim Gebrauchsmuster nicht dazu führen, dass der geänderte Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht.
Art. 91 B. Prüfungsgegenstand
Absatz 1: Der Grund für das rasche Prüfverfahren bei Gebrauchsmustern ist die fehlende inhaltliche Prüfung. Materiell-rechtlich prüft das IGE nur die Ausschlussgründe. Dies entspricht der heutigen inhaltlichen Prüfung einer Patentanmeldung, bei der die Erteilungsvoraussetzungen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit ungeprüft bleiben (Art. 59 Abs. 4 PatG). Aufgrund der allgemeinen Verfahrensgarantien (rechtliches Gehör) wird die Anmelderin oder der Anmelder angehört, bevor die Abweisung erfolgt.
63 So z.B. die Study on the economic impact of the utility model legislation in selected Member States von 2015; https://op.europa.eu/en/publication-detail/- /publication/830fedd7-a1cf-46bd-a460-ba4a9eb01e63