Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 68Fedlex · Erläuternder Bericht

In den europäischen Ländern, in denen das Gebrauchsmuster bereits etabliert ist, liegen die Gebühren für dieses Schutzrecht unter denjenigen für ein vollgeprüftes Patent.78 Dies überrascht nicht weiter: Es findet keine substantielle Prüfung statt, die Schutzdauer ist kürzer als diejenige eines Patents und bestimmte Erfindungen können mit Gebrauchsmustern nicht geschützt werden. Im Vergleich zum heutigen teilgeprüften Schweizer Patent ist davon auszugehen, dass das Gebrauchsmuster etwas weniger kosten wird. Das neu vollgeprüfte Schweizer Patent wird hingegen etwas teurer sein als das aktuelle teilgeprüfte.

Für die Festlegung der Gebühren sind der Institutsrat des IGE und der Bundesrat zuständig (Art. 4 Abs. 3 und Art. 13. Abs. 3 IGEG). Der Institutsrat überprüft dabei regelmässig die finanzielle Situation des IGE. Patentgebühren sind am Anfang tief, denn zu dieser Zeit ist der Erfolg einer Erfindung noch ungewiss. Mit der Laufzeit des Patents steigen die Jahresgebühren hingegen an. Diese Grundsätze sollen auch bei der Festlegung der Gebühren für das Gebrauchsmuster zur Anwendung kommen.

Letztlich wird angestrebt, dass das IGE bei einem angemessenen Eigenkapital über einen ausgeglichenen Haushalt verfügt. Durch den im folgenden Abschnitt beschriebenen Bedarf an neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwachsen dem IGE zusätzliche Personalkosten. Geht man von jährlichen Vollkosten von rund 200'000 CHF pro Vollzeitäquivalent im Prüf- und Einspruchsbereich aus, so ergeben sich je nach Szenario (s. oben 5.1) die folgenden wiederholenden Mehr- resp. Minderkosten in CHF:

– Szenario 1: + 800'000 CHF im Prüfbereich + 120'000 CHF im Einspruchsbe-

reich

– Szenario 2: + 2'600'000 CHF im Prüfbereich + 200'000 CHF im Einspruchsbe-

reich

– Szenario 3: - 1'200'000 CHF im Prüfbereich + 60'000 CHF im Einspruchsbe-

reich

Würden nur die Anmelde- und Prüfgebühren erhöht, um die zusätzlichen Kosten zu kompensieren, stünde das im Widerspruch zum oben dargelegten Grundsatz, wonach die Gebühren zu Beginn tief gehalten werden. Zur Deckung der Mehrkosten müssen deshalb nicht nur die Anmelde- und Prüfgebühren angepasst werden, sondern auch die Jahresgebühren. Werden die Mehrkosten gar nur über eine Erhöhung der Jahresgebühren gedeckt (ohne dass Anmelde- und Prüfgebühren verändert werden), müssten diese im Szenario 1 durchschnittlich um gut 3 Prozent steigen. Für die im Szenario 2 prognostizierten Mehrkosten bräuchte es eine Erhöhung um knapp 10 Prozent. In beiden Fällen handelt es sich um Schätzungen, um die Grössenordnung der Gebührenerhöhung abzusehen. Auf den 1. Juli 2019 senkte das IGE die Jahresgebühren infolge des guten Geschäftsgangs.79 Nach der Revision dürften die Patentgebühren aufgrund der Schätzungen wieder eine ähnliche Höhe aufweisen wie 2019 und die Jahre davor.

78 Vgl. dazu die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts (https://www.dpma.de/service/gebuehren/index.html) sowie des österreichischen Patentamts (https://www.patentamt.at/patente/patente-anmelden/gebuehren/#c409).

79 Vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesrats vom 17. April 2019 unter https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2019/2019-04-17.html