Vorlage Registerverordnung Var 2

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

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Registerverordnung Leistungserbringer OKP AS …

Anhang (Art.4 Abs. 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 13 Abs. 2) Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten [

1. Inhalt und Zugriff

A Eintragen, Ändern, Löschen, Lesen

B Änderungsantrag, Lesen

C Lesen

S Melden via eine sichere Verbindung von besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 8 Abs. 3 und Art. 9, elektronischer Änderungsantrag,

elektronischer Antrag auf Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten, die durch einen anderen Kanton oder Schiedsgericht verfügt wurden. I Öffentlich zugänglich im Abrufverfahren

O Öffentlich zugänglich auf Anfrage

Leer Kein Zugriff

X Obligatorischer Inhalt

Y Fakultativer Inhalt

2. Datenlieferantinnen und -lieferanten

BAG Bundesamt für Gesundheit

Kantone Die für die Erteilung der Zulassung und für die Aufsicht zuständigen Behörden

Schiedsgerichte Die für die Ergreifung der Sanktionen nach Artikel 59 Absatz 1 KVG zuständigen Schiedsgerichte nach Artikel 89 KVG

BFS Bundesamt für Statistik

Refdata Stiftung Refdata

MedReg Medizinalberuferegister nach Art. 51 MedBG; automatische Datenlieferung von öffentlich zugänglichen Daten über eine Schnittstelle gestützt

auf Art. 51 MedBG

PsyReg Psychologieberuferegister nach Art. 38 PsyG; Datenlieferung von öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle nach Art. 11

Registerverordnung PsyG