Vorlage Registerverordnung Var 2
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten
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Registerverordnung Leistungserbringer OKP AS …
Anhang (Art.4 Abs. 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 13 Abs. 2) Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten [
1. Inhalt und Zugriff
A Eintragen, Ändern, Löschen, Lesen
B Änderungsantrag, Lesen
C Lesen
S Melden via eine sichere Verbindung von besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 8 Abs. 3 und Art. 9, elektronischer Änderungsantrag,
elektronischer Antrag auf Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten, die durch einen anderen Kanton oder Schiedsgericht verfügt wurden. I Öffentlich zugänglich im Abrufverfahren
O Öffentlich zugänglich auf Anfrage
Leer Kein Zugriff
X Obligatorischer Inhalt
Y Fakultativer Inhalt
2. Datenlieferantinnen und -lieferanten
BAG Bundesamt für Gesundheit
Kantone Die für die Erteilung der Zulassung und für die Aufsicht zuständigen Behörden
Schiedsgerichte Die für die Ergreifung der Sanktionen nach Artikel 59 Absatz 1 KVG zuständigen Schiedsgerichte nach Artikel 89 KVG
BFS Bundesamt für Statistik
Refdata Stiftung Refdata
MedReg Medizinalberuferegister nach Art. 51 MedBG; automatische Datenlieferung von öffentlich zugänglichen Daten über eine Schnittstelle gestützt
auf Art. 51 MedBG
PsyReg Psychologieberuferegister nach Art. 38 PsyG; Datenlieferung von öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle nach Art. 11
Registerverordnung PsyG