Vorlage Registerverordnung Var 2
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Registerverordnung Leistungserbringer OKP AS …
4. Abschnitt: Kosten und Gebühren
Art. 21 Kostenaufteilung und technische Anforderungen
1Das BAG stellt die Programmierung, den Betrieb sowie die Weiterentwicklung des Leistungserbringerregisters sicher.
2Es trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.
3Die Kosten für die Anpassungen und die Anbindung der eigenen Informatiklösung an die technischen Schnittstellen, die für den Eintrag der Daten zur Verfügung steht, gehen zulasten der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten
4Die Kosten für die Anpassungen und die Anbindung der eigenen Informatiklösung an die Standardschnittstelle nach Artikel 14 gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Nutzerinnen und Nutzer.
Art. 22 Gebühren
1Von den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben:
a. eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken für den Beratungsaufwand, für die Programmierung der Standardschnittstelle sowie für die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer;
b. eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken für den Support, für die erweiterte Serverkapazität sowie für die Sicherung der Datenqualität.
2Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a.
3Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach den Artikeln 14 Absatz 3 und 15 Absatz 2 sowie für die Erstellung des Zertifikats für Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erhebt das BAG eine Gebühr nach Aufwand.
4Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
5Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049.
5. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 23
Alle am Leistungserbringerregister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen