Vorlage Registerverordnung Var 2

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

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Registerverordnung Leistungserbringer OKP AS …

4Sie melden dem BAG ohne Verzug das Todesdatum eines zugelassenen Leistungserbringers nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–d KVG und nach den Artikeln 47–50b KVV.

5Sie melden dem BAG das Auflösungsdatum eines zugelassenen Leistungserbringers nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben f–g, m und n KVG und nach den Artikeln 44a, 45a, 51–55 und 56 KVV.

Art. 9 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG meldet dem BAG ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten:

a. Verwarnungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a KVG mit Grund und Datum des Entscheids;

b. Rückerstattung der Honorare für nicht angemessene Leistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b KVG mit Grund und Datum des Entscheids sowie Angabe zur gänzlichen oder teilweise Rückerstattung;

c. die Erteilung von Bussen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c KVG mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse;

d. vorübergehende Ausschlüsse nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d KVG mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Ausschlusses;

e. definitive Ausschlüsse nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d KVG mit Grund und Datum des Entscheids;

f. in Qualitätsverträgen vorgesehene Sanktionen, die bei Verletzung des Qualitätsvertrags ergriffen werden (Art. 58a Abs. 2 Bst f7 i.V.m Art. 59 Abs. 1 KVG) mit Grund und Datum des Entscheids sowie der Sanktion.

Art. 10 Bundesamt für Statistik

Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt die Unternehmensidentifikations-Nummer (UID) in das Leistungserbringerregister ein.

Art. 11 Stiftung Refdata

Die Stiftung Refdata trägt zu den Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben f–g, m und n KVG und den Artikeln 44a, 45a, 51-–55 und 56 KVV die Personen-Identifikationsnummer (GLN8) in das Leistungserbringerregister ein.

7 (BBl 2019 4469)

8 GLN steht für Global Location Number