Vorlage Registerverordnung Var 2

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

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Registerverordnung Leistungserbringer OKP AS …

3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten

Art. 12 Datenqualität

1Die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach den Artikeln 8-11 stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Leistungserbringerregister eingetragen oder dem BAG geliefert oder gemeldet werden.

Art. 13 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

1Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.

2Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind im Anhang als solche gekennzeichnet.

Art. 14 Zugang über eine Standardschnittstelle

1Das BAG ermöglicht den folgenden Nutzerinnen und Nutzern den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle:

a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten nach den Artikeln 8–11;

b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind.

2Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Absatz 1 Buchstabe a haben über die Standardschnittstelle nur Zugang zu Daten, die zugelassene Leistungserbringer in ihrem Aufgabengebiet betreffen und die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des KVG erforderlich sind.

3Öffentliche und private Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu Daten, die zugelassene Leistungserbringer in ihrem Aufgabengebiet betreffen und die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das BAG gewährt den Zugang auf schriftlichen Antrag hin. Es veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen, denen der Zugang gewährt wurde.

Art. 15 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu

Forschungszwecken

1Das BAG stellt den folgenden Stellen die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Leistungserbringerregister zur Verfügung :

a. dem BFS: für statistische Zwecke;

b. öffentlichen und privaten Stellen: in anonymisierter Form für Forschungszwecke, soweit ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben nachgewiesen ist und die Daten für das Forschungsvorhaben erforderlich ist.

2Es stellt dem BFS die Daten jährlich zur Verfügung, den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten hingegen nur auf schriftlichen Antrag.