Vorlage Registerverordnung Var 2

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Registerverordnung Leistungserbringer OKP AS …

Art. 16 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die

zuständigen Behörden

1Den Antrag auf Auskunft über besonders schützenswerten Personendaten nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 müssen die für die Erteilung der Zulassung zuständigen Behörden elektronisch innerhalb des Leistungserbringerregisters stellen.

2Das BAG gibt den zuständigen Behörden die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikeln 8 Absatz 3 und 9 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 17 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an das

kantonale Schiedsgericht

1Den Antrag auf Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 muss das kantonale Schiedsgericht elektronisch innerhalb des Leistungserbringerregisters stellen.

2Das BAG gibt dem kantonalen Schiedsgericht die besonders schützenswerten Personendaten nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 18 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die

betroffenen Leistungserbringer

1Jeder im Register eingetragene Leistungserbringer kann beim BAG schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 zu seiner Person beantragen.

2Das BAG gibt dem betroffenen Leistungserbringer die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 19 Änderung von Daten

1Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 4–11 geliefert, in das Leistungserbringerregister eingetragen oder gemeldet haben.

2Änderungsanträge von Dritten müssen von den Datenlieferantinnen und - lieferanten auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

3Sämtliche Änderungen werden protokolliert.

Art. 20 Berichtigungsantrag durch betroffene Leistungserbringer

Jeder im Register eingetragene Leistungserbringer kann Antrag auf Berichtigung der ihn betreffenden Daten stellen.