Vorlage Registerverordnung Var 2
Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten
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Registerverordnung Leistungserbringer OKP AS …
a. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 vorhanden sind;
b. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 40f Absatz 2 KVG sowie das Datum des Vermerks;
2Es trägt das Todesdatum der zugelassenen Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–d KVG und nach den Artikeln 47–50b KVV in das Leistungserbringerregister ein.
3Es trägt das Auflösungsdatum der zugelassenen Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben f, g, m und n KVG und nach den Artikeln 44a, 45a, 51–55 und 56 KVV in das Leistungserbringerregister ein.
4Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 in einem vom restlichen Leistungserbringerregister getrennten sicheren Bereich ab.
5Es entfernt und löscht Registereinträge nach den Bestimmungen von Artikel 40f KVG.
Art. 8 Aufgaben der Kantone
1Die zuständigen kantonalen Behörden tragen ins Leistungserbringerregister ein:
a. zu den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 50 KVV folgende Stammdaten:
1. Name, Vorname,
2. Geburtsdatum, Jahrgang und Geschlecht,
3. Korrespondenzsprache,
4. Nationalitäten,
5. Name und Adresse der Praxis oder des Betriebs,
6. Personen-Identifikationsnummer (GLN).
b. zu den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–d KVG und nach den Artikeln 42 und 47–50b KVV folgende Stammdaten:
1. Sprachkenntnisse,
2. Versichertennummer nach Artikel 50d Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
3. Art des Leistungserbringers,
4. die Angaben zur Rechtsform des Leistungserbringers.
c. zu den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben f–g, m und n KVG und nach den Artikeln 44a, 45a, 51–55 und 56 KVV folgende Stammdaten: