Vorlage Registerverordnung Var 2

Vernehmlassung 2020/64: Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen · 18 Seiten

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Registerverordnung Leistungserbringer OKP AS …

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 4 Lieferung und Eintragung von Daten aus dem

Medizinalberuferegister

1Öffentlich zugängliche Daten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach den Artikeln 35 Absatz 2 Buchstaben a–c KVG und nach Artikel 42 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV) werden aus dem Medizinalberuferegister nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20063 (MedBG) automatisch an das Leistungserbringerregister geliefert.

2Das BAG stellt die Schnittstellen zwischen dem Medizinalberuferegister und dem Leistungserbringerregister für die Datenlieferung sicher.

3Es stellt sicher, dass die nach Absatz 1 gelieferten Daten ins Leistungserbringerregister eingetragen werden.

4Die Daten sind im Anhang als Daten der Leistungserbringer nach den Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–c KVG und nach Artikel 42 KVV gekennzeichnet.

Art. 5 Lieferung und Eintragung von Daten aus dem

Psychologieberuferegister

1Das BAG stellt sicher, dass über eine Standardschnittstelle nach Artikel 11 der Registerverordnung PsyG vom 6. Juli 20164 die öffentlich zugänglichen Daten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 50b KVV ins Leistungserbringerregister eingetragen werden.

2Die Daten sind im Anhang als Daten der Leistungserbringer nach Artikel 50b KVV gekennzeichnet.

Art. 6 Lieferung und Eintragung von Daten aus dem

Gesundheitsberuferegister

1Das BAG stellt sicher, dass über eine Standardschnittstelle nach Artikel 12 der Registerverordnung GesBG vom 13. Dezember 20195 die öffentlich zugänglichen Daten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach den Artikeln 45, 47–49 und 50a KVV ins Leistungserbringerregister eingetragen werden.

2Die Daten sind im Anhang als Daten der Leistungserbringer nach den Artikeln 45, 47–49 und 50a KVV gekennzeichnet.

Art. 7 Aufgaben des BAG

1Das BAG trägt folgende Daten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–d, f–g, m und n KVG und nach den Artikeln 42, 44a, 45a, 47–50b und 51–52d KVV ein:

2 SR 832.102

3 SR 811.11

4 SR 935.816.3

5 SR 811.216