Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 12 Seiten

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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Vollzugsbehörde beim Bund ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.

Art. 22 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Verordnung soll am 1. Dezember 2020 in Kraft gesetzt werden und bis zum Ende der Befristung des Covid-19-Gesetzes am 31. Dezember 2021 gelten. Die kantonalen Regelungen müssen bis zum 30. September 2020 beim SECO eingereicht und die Zusicherung durch das SECO bis Ende 2021 erfolgt sein (vgl. Art. 16). Ebenso muss die Zusicherung oder Auszahlung von Darlehen, Bürgschaften oder Garantien sowie die Auszahlung von àfond-perdu-Beiträgen bis spätestens Ende 2021 erfolgen (vgl. Art. 10).

Verluste der Kantone aus Darlehen, Bürgschaften oder Garantien dürften hingegen grösstenteils erst nach dem 31. Dezember 2021 eintreten. Die spätere Abwicklung der Zahlung von solchen Verlusten kann sich aber auf die nach Artikeln 16 und 10 erfolgen Zusicherungen während der Geltungsdauer des Covid-19-Gesetzes und der vorliegenden Verordnung stützen. Sie kann damit erfolgen, auch wenn Gesetz und Verordnung nicht mehr in Kraft sind; die Vorgaben der Verordnung bleiben anwendbar.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Auf den Bund

Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt belaufen sich höchstens auf den Gesamtbetrag gemäss Artikel 14 (200 Millionen). Der Betrag wird gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse nochmals überprüft. Umfang und Zeitpunkt der Zahlungen hängen von der Ausgestaltung der einzelnen kantonalen Regelungen ab und sind mit Unsicherheit verbunden. Der grösste Teil der Mittel dürfte im Jahr 2021 zur Auszahlung kommen.

Der Vollzug erfolgt durch das SECO. Aus heutiger Sicht dürften sich die Vollzugskosten auf 1 – 2 FTE belaufen; sie können voraussichtlich mit den bestehenden Mitteln finanziert werden.

Auf die Kantone

Der Entscheid, ob und in welchem Umfang Härtefallmassnahmen ergriffen werden, liegt bei den Kantonen. Werden die Höchstbeträge des Bundes vollständig ausgeschöpft, beträgt die Belastung aller Kantone insgesamt ebenfalls 200 Millionen Franken. Hinzu kommen die kantonalen Vollzugskosten, die je nach Art der Massnahme und Anzahl der Unternehmen sehr unterschiedlich ausfallen können. Die Kantone haben die Möglichkeit, Dritte für den Vollzug beizuziehen.