Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
2020 ein wichtiges Element des Gesamtsystems. Die Unternehmen müssen gegenüber dem zuständigen Kanton bestätigen, dass sie sich an diese Einschränkungen der Mittelverwendung halten werden. Die Kantone können vorsehen, dass Darlehens- oder Bürgschaftsverträge gekündigt werden können oder die Rückzahlung von à-fond-perdu-Beiträgen verlangt werden kann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich ein Unternehmen nicht an diese Vorgaben gehalten hat.
3. Abschnitt: Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen
Art. 7 Form
Die Härtefallmassnahmen, für deren Kosten oder Verluste der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nimmt, können als rückzahlbare Darlehen, Garantien oder Bürgschaften, aber auch als à-fond-perdu-Beiträge ausgerichtet werden (Abs. 1).
Der Entscheid, welches Instrument in welchem Fall zur Anwendung kommt, und wie es ausgestaltet wird, beispielsweise ob für verschiedene Branchen unterschiedliche Instrumente vorgesehen werden oder ob und in welcher Höhe die Unternehmen den Kantonen Zinsen auf rückzahlbaren Darlehen zahlen müssen, liegt in der Zuständigkeit der Kantone (Abs. 2).
Um einen einfachen und raschen Vollzug zu gewährleisten und den Koordinations- und Kontrollaufwand der Kantone möglichst tief zu halten, soll je Unternehmung nur eine Form der Hilfe vergeben werden; ein Unternehmen soll also nicht gleichzeitig à-fond-perdu-Beiträge und ein rückzahlbares Darlehen erhalten (Abs. 3).
Absatz 4 hält fest, dass die Kantone die Möglichkeit haben, für die Vergabe und Bewirtschaftung von Bürgschaften Vereinbarungen mit Dritten abzuschliessen, beispielsweise mit der für ihre Region zuständigen gewerblichen Bürgschaftsorganisation. Sollte ein Kreditausfall resultieren, hätten die Kantone die Ausfälle gegenüber den Bürgschaftsorganisationen zu tragen, wobei sie dann die Hälfte wiederum beim Bund einfordern könnten.
Art. 8 Höchstgrenzen
Ein Höchstbetrag pro Unternehmen im Verhältnis zur Unternehmensgrösse als auch in Franken soll verhindern, dass Mittel in grösserem Umfang für andere Zwecke als zur Fortführung des Unternehmenszwecks eingesetzt werden.
Der relative Höchstbetrag soll klar definiert und messbar sein und nicht nur für Unternehmen mit ausgebauter Kosten- und Leistungsrechnung, sondern auch für Selbstständigerwerbende einfach zu ermitteln sein. Daher soll er bis zu einem festgeschriebenen Betrag in Abhängigkeit des Jahresumsatzes festgelegt werden. Konkret sollen sich rückzahlbare Darlehen,
Bürgschaften oder Garantien auf höchstens 25 Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens im Jahr 2019, aber auf höchstens 10 Millionen Franken pro Unternehmen belaufen. Unter der Annahme, dass etwa ein Drittel des Umsatzes auf fixe Kosten entfällt, reichen Mittel im Umfang von 25 Prozent des Umsatzes, um die fixen Kosten während 9 Monaten zu decken. Die Laufzeit für Darlehen, Bürgschaften oder Garantien entspricht der im Entwurf zum Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz definierten maximalen Laufzeit der Covid-19-Kredite (Abs. 1).
Da à-fond-perdu-Beiträge in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot problematischer sind als rückzahlbare Mittel, sollen die Obergrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge deutlich tiefer angesetzt werden als für Darlehen, Bürgschaften oder Garantien. Die Obergrenze für à-fondperdu-Beiträge soll bei höchstens 10 Prozent des Umsatzes und höchstens 500 000 Franken pro Unternehmen liegen (Abs. 2).
Pro Unternehmung kann nur eine Form der Hilfen bezogen werden (s. Art. 7 Abs. 3). Hingegen schliesst die Bundesverordnung nicht aus, dass ein Unternehmen bis zur Erreichung der