Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 12 Seiten

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Der Artikel hält die Aufteilung des vom Bund zur Verfügung gestellten Gesamtbetrags an die Kantone fest. Die Wohnbevölkerung ist ein häufig verwendeter Verteilschlüssel bei der Umverteilung von Bundes- und Kantonsgeldern (Bsp. Nationaler Finanzausgleich). Da es sich bei den kantonalen Härtefallmassnahmen um eine Unterstützung der kantonalen Wirtschaftsleistung handelt, scheint jedoch ein massgeblicher Einbezug des Bruttoinlandprodukts (BIP) in den Verteilschlüssel sinnvoll. Deswegen soll die Aufteilung des vom Bund zur Verfügung gestellten Gesamtbetrags auf die Kantone anhand einer Kombination aus kantonaler Wohnbevölkerung und kantonalem BIP vorgenommen werden. Dazu wird ein Mass gebildet, für welches der kantonale Anteil an der Wohnbevölkerung (BFS 2019) mit einem Drittel und der kantonale Anteil am gesamten BIP (BFS 20161) mit zwei Dritteln gewichtet wird. Der vom Bund zur Verfügung gestellte Gesamtbetrag wird anhand der dadurch berechneten Anteile auf die Kantone verteilt (siehe Tabelle im Anhang der Verordnung).

Für die Erarbeitung der vorliegenden Verordnung wurden auch die Mehrwertsteueranteile oder die je Kanton ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung als mögliche Verteilschlüssel geprüft. Die Aufteilung nach Mehrwertsteueranteilen dürfte insgesamt aber relativ ähnlich ausfallen wie die Aufteilung nach BIP und daher wenig Mehrwert bringen. Die Höhe der Kurzarbeitsentschädigungen gibt zwar Hinweise zur Betroffenheit einzelner Branchen oder Unternehmen. Da die Härtefalllösung aber insbesondere für Unternehmen geschaffen wurde, die aufgrund ihrer Betriebsstruktur oder Tätigkeiten (z.B. wenig Personalaufwand im Verhältnis zum Kapital oder Ertragsausfälle ohne Möglichkeit, Personal einzusparen) trotz Erwerbsersatz und Kurzarbeitsentschädigung in Finanzierungsschwierigkeiten geraten, scheint die Kurzarbeit für die Bestimmung der kantonalen Anteile eher ungeeignet.

Der Bund beteiligt sich bis zum kantonalen Höchstbetrag an Massnahmen zugunsten von Unternehmen; an kantonale Vollzugskosten werden keine Beiträge geleistet.

Art. 16 Einreichung kantonaler Regelungen und grundsätzliche Zusage des Bun-

des

Voraussetzung für eine Beteiligung des Bundes ist, dass der Kanton vorgängig die kantonale Härtefallregelung einreicht und bestätigt, dass diese den Vorgaben der vorliegenden Verordnung entspricht (Abs. 1).

Indem das SECO die Konformität der kantonalen Regelung mit der Bundesverordnung prüft und dem Kanton bestätigt, dass die Mindestvoraussetzungen eingehalten werden, kommt eine Vereinbarung zwischen Bund und Kanton zustande und die Bundesbeteiligung an den kantonalen Massnahmen bis zum kantonalen Höchstbetrag gilt als grundsätzlich zugesichert (Abs. 2).

Die grundsätzliche Zusicherung der Bundesbeteiligung muss während der Geltungsdauer der Verordnung erfolgen können. Damit dem SECO genügend Zeit für die in Absatz 2 geforderte Prüfung bleibt, werden die Kantone in Absatz 1 aufgefordert, ihre Regelungen bis spätestens Ende September 2021 einzureichen. Da verschiedene Kantone bereits daran sind, Härtefallregelungen auszuarbeiten und angesichts der Dringlichkeit, dürfte diese Frist indes in den wenigsten Fällen ausgenutzt werden.

Art. 17 Zahlungszeitpunkt, Wiedereinbringung und Rückerstattungen

Absatz 1 hält fest, dass die Kantone zur administrativen Erleichterung die zugesicherten Härtefallmassnahmen vorfinanzieren und dem Bund rückwirkend in Rechnung stellen. Weil die vorgesehenen Härtefallmassnahmen die finanziellen Kapazitäten der Kantone nicht übersteigen sollten, ist das Vorgehen haltbar.

1 Am 23.10.20 die neusten verfügbaren, definitiven kantonalen BIP Daten des BFS.