Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 12 Seiten

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In Absatz 2 wird ausgeführt, wann ein Unternehmen als profitabel oder überlebensfähig angesehen wird (keine Überschuldung, kein laufendes Konkurs- oder Liquidationsverfahren und keine Rückstände beim Bezahlen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen). Zudem muss ein Unternehmen eine mittelfristige Finanzplanung einreichen können, die glaubhaft aufzeigt, dass seine Finanzierung mit der Härtefallmassnahme und ohne weitere staatliche Hilfen für die Dauer der Finanzplanung gesichert werden kann. Die mittelfristige Finanzplanung muss dabei mindestens das laufende und das darauffolgende Jahr umfassen.

Nach Absatz 3 kann als Härtefall nur gelten, wer vorgängig die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen hat. Als nötige Selbsthilfemassnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis gelten beispielsweise der Verzicht auf Dividenden, Tantiemen, der Verzicht auf Rückzahlung von Aktionärsdarlehen und dergleichen seit dem Ausbruch von Covid-19, soweit solche Massnahmen nicht durch Kapitalerhöhungen in mindestens gleichem Umfang kompensiert wurden. Unternehmen, die über einen Covid-Solidarbürgschaftskredit in Form einer Kontokorrentlimite verfügen, gelten zudem erst als Härtefall, wenn sie die verfügbare Kreditlimite vollständig beansprucht haben.

Art. 5 Umsatzrückgang

Gemäss Artikel 12 Absatz 1 Covid-19-Gesetz liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Damit sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Absatz 1 präzisiert, dass dieser Umsatzrückgang von mehr als 40 Prozent am Jahresumsatz 2020 im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 bemessen wird. Da im Jahr 2020 für viele Unternehmen ein Teil der entgangenen Erträge über Kurzarbeitsentschädigungen oder Covid-Erwerbsersatz kompensiert wurde, hält Absatz 2 fest, dass für die Kalkulation des gemäss Verordnung relevanten Umsatzes 2020 Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz zum Wert der verkauften Waren und der erbrachten Dienstleistungen dazugerechnet werden. Tritt das Geschäftsmietegesetz in Kraft, das sich derzeit noch in parlamentarischer Beratung befindet, werden auch verordnete und freiwillige Mieterlasse für Unternehmen zum Umsatz 2020 hinzugezählt werden müssen; eine entsprechende Ergänzung des Verordnungstexts wird derzeit geprüft.

Der Referenzumsatz für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden, ist in Absatz 3 geregelt. Umsatzrückgänge im Jahr 2021 fliessen nicht in die Berechnungsgrundlage ein. Unternehmen mit einem Umsatzrückgang im Jahr 2021 dürften mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Jahr 2020 bereits einen Umsatzrückgang erlitten haben, und sind damit grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Art. 6 Einschränkung der Verwendung

Die staatlich finanzierten Härtefallmassnahmen sollen die Existenz von Schweizer Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen sichern. Daher sollen die Mittel weder zur Ausschüttung von Dividenden oder Tantiemen dienen noch an ausländische Gruppengesellschaften fliessen. Jede Übertragung der Mittel an eine mit dem Unternehmen irgendwie verbundene Person oder irgendwie verbundenes Unternehmen im Ausland – z. B. im Rahmen eines Cash-Poolings – ist daher unzulässig. Hingegen bleiben Zahlungen aufgrund von vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs vorbehalten und sind zulässig, wie insbesondere ordentliche Zinszahlungen und Amortisationen, sofern diese auf vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen beruhen und fällig sind. Auch ordentliche marktgerechte Zahlungen für Lieferungen und Leistungen einer Gruppengesellschaft bleiben zulässig.

Diese Eingrenzung der Mittelverwendung ist auch bei der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung bzw. beim Entwurf des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. September