Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 12 Seiten

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mit der Einreichung eines aktuellen Handelsregisterauszugs belegt werden können oder die Einhaltung der Vorgaben in Zusammenhang mit dem Geschäftsumsatz mit der Einreichung der Abrechnung zum mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz oder einer revidierten Jahresrechnung. Auch die Bestätigung, dass kein Konkurs- oder Liquidationsverfahren läuft, könnte gestützt auf einen Handelsregister- oder Betreibungsregisterauszug erfolgen und über die Beteiligungen der öffentlichen Hand dürften Beteiligungsspiegel der jeweiligen Behörden Auskunft geben. In Fällen, wo dies nicht möglich ist (z.B. Unternehmen ohne Handelsregisterauszug oder mit einem Umsatz ohne Mehrwertsteuerpflicht) oder wo kein einfach verfügbares Dokument vorhanden ist (z.B. Wertschöpfung in der Schweiz), dürfte aus Praktikabilitätsgründen die Selbstdeklaration der Unternehmen im Vordergrund stehen.

Daher stellt auch die nachträgliche Stichprobenkontrolle verbunden mit Sanktionen bei Fehlverhalten ein wichtiges Instrument zur Missbrauchsbekämpfung dar: Die Kantonalen Finanzkontrollen (KFK) sowie – gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967 (FKG; SR 614.0) – die Eidgenössische Finanzkontrolle im Einvernehmen mit der Kantonsregierung können vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von der Unternehmung angegebenen und vom Kanton weitergeleiteten Daten überprüfen.

4. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 12 Verfahren

Die Kantone regeln das Subventionsverfahren in kantonalen Erlassen (Abs. 1) und sorgen dabei für die nötige Transparenz und Gleichbehandlung. Die von den Unternehmen eingereichten Gesuche müssen im Einzelfall von den Kantonen geprüft werden (Abs. 2). Sie können für die Prüfung Dritte beziehen, beispielsweise Bürgschaftsorganisationen, Banken, Versicherungen, Treuhandfirmen (Abs. 3).

Art. 13 Kantonale Zuständigkeit

Die Unternehmen richten ihr Gesuch an denjenigen Kanton, in welchem sie am 1. Oktober 2020 ihren Sitz hatten (Abs. 1). Damit sollen Sitzverlegungen einzig wegen der kantonalen Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen unterbunden werden. Unternehmen mit Handelsregistereintrag können als Beleg einen aktuellen Handelsregisterauszug einreichen, aus dem allfällige Sitzverlegungen ersichtlich sind. Bei den übrigen Unternehmen steht Selbstdeklaration im Vordergrund, wobei die Angaben relativ einfach überprüfbar sein dürften, beispielsweise gestützt auf Steuerdaten.

Derjenige Kanton, in dem die ursprüngliche Massnahme gewährt wurde, bleibt auch bei einer Sitzverlegung eines Unternehmens während der gesamten Zeit zuständig (Abs. 2).

5. Abschnitt: Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone

Art. 14 Gesamtbetrag

Der Umfang an Härtefallmassnahmen ist aufgrund der unsicheren Entwicklung der Epidemie und den damit verbundenen Einschränkungen schwierig abzuschätzen. Der auf 200 Millionen Franken plafonierte Gesamtbetrag wurde aus den Bedarfsmeldungen einzelner Kantone hochgerechnet. Diese Hochrechnung ist indes erfolgt, bevor sich die zweite Welle an Infektion akzentuiert hat. Die damit verbundene Notwendigkeit für gesundheitspolitische Einschränkungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens hat die Gefahr einer deutlich stärkeren Zunahme von Härtefällen erhöht. Der Bundesrat wird den Betrag, gestützt auf die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung, nochmals überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Art. 15 Aufteilung auf die Kantone