Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

perdu-Beiträge sind auf maximal 10 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber 500 000 Franken pro Unternehmen beschränkt (davon 250 000 Franken vom Bund).

Unterstützt werden kantonale Massnahmen, die zwischen dem Inkrafttreten des Covid-19- Gesetzes (26. September 2020) und Ende 2021 ausbezahlt oder zugesichert worden sind.

Plafonierung des Bundesbeitrags

Gemäss Covid-19-Gesetz beteiligt sich der Bund zur Hälfte an den Ausgaben der Kantone für Härtefälle. Die Verordnung sieht aktuell vor, den Beitrag des Bundes auf 200 Millionen zu plafonieren. Der Gesamtbetrag soll nach einem in der Verordnung festgelegten Verteilschlüssel (zwei Drittel kantonales BIP, ein Drittel Bevölkerung) unter den Kantonen aufgeteilt werden. Der Betrag von 200 Millionen ergibt sich aus der Hochrechnung von ersten Bedarfsmeldungen einzelner Kantone. Sie wurden gemacht, bevor Bund und Kantone weitere Massnahmen zur Pandemiebekämpfung beschlossen haben. Der Bundesrat wird den Gesamtbetrag aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung nochmals überprüfen. Sollte sich zeigen, dass die Gefahr von Härtefällen aufgrund des Verlaufs der Pandemie und den damit verbundenen, gesundheitspolizeilichen Einschränkungen deutlich steigt, wird der Bundesrat den Gesamtbetrag in der Verordnung entsprechend anpassen.

Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund rückwirkend Rechnung. Beiträge des Bundes an rückzahlbare Darlehen, Bürgschaften oder Garantien kommen erst im Falle eines Verlusts zur Zahlung. Für die Vergabe und Bewirtschaftung von Bürgschaften können die Kantone Vereinbarungen mit Dritten abschliessen. Die Kantone stellen die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher.

Es ist den Kantonen überlassen, ausserhalb des Rahmens der Verordnung zusätzliche Mittel zu sprechen. Sie bringen die dazu nötigen Gelder selbst auf.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

Absatz 1 hält den Grundsatz fest, wonach sich der Bund bis zur Erreichung der kantonalen Höchstbeträge zur Hälfte an Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt, sofern die kantonalen Regelungen die Mindestvoraussetzungen dieser Verordnung bezüglich der Anspruchsberechtigung der Unternehmen sowie der Ausgestaltung der Massnahmen erfüllen und die Kantone die Mindestvoraussetzungen bezüglich Verfahren, Berichterstattung und Kontrolle einhalten. Die Federführung liegt bei den Kantonen: Sie definieren die Härtefallmassnahmen. Dabei liegt der Entscheid, ob und in welchem Umfang Härtefallmassnahmen ergriffen werden, in der alleinigen Zuständigkeit der Kantone.

Absatz 2 hält fest, dass Unternehmen in staatlicher Hand keinen Anspruch auf kantonale Härtefallmassnahmen haben. Eine Härtefallmassnahme soll deshalb ab einer staatlichen Beteiligung von insgesamt mehr als 10 Prozent am gesuchstellenden Unternehmen nicht zur Anwendung kommen. Dies, weil eine höhere staatliche Beteiligung auf ein strategisches Interesse hindeutet, welches es für die zuständigen Staatsebenen zumutbar macht, das Unternehmen mit eigenen Mitteln zu stützen (Bst. a). Auch sogenannte «Briefkastenfirmen» sollen nicht von Härtefallmassnahmen profitieren (Bst. b).

Die vorliegende Verordnung verzichtet bewusst auf weitere Ausschlusskriterien. Es ist den