Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 12 Seiten
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Höchstgrenzen nach den Absätzen 1 oder 2 mehrfach Aufstockungen der Hilfen beantragen kann.
Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet worden sind, berechnet sich der Umsatz 2019 nach Artikel 3 Absatz 3.
Es ist den Kantonen überlassen, ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zusätzliche Mittel zu sprechen. Die dazu nötigen Gelder müssen aber vollumfänglich von den Kantonen selbst aufgebracht werden (Abs. 3).
Art. 9 Datenbekanntgabe
Voraussetzung für eine wirksame Missbrauchsbekämpfung ist, dass die Kantone wo möglich bereits im Rahmen der Gesuchsprüfung, spätestens aber mittels Stichprobenkontrollen die Möglichkeit haben, die Angaben der gesuchsstellenden Unternehmen zu prüfen. Dazu ist der Zugang zu Daten aus verschiedenen staatlichen Datenquellen nötig. Dieser soll sichergestellt werden, indem die Subventionsverträge oder die Subventionsverfügungen, die die Kantone mit den Unternehmen abschliessen bzw. verfügen, vorsehen, dass der jeweilige Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund oder Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
Art. 10 Zeitlicher Rahmen
Das Covid-19-Gesetz ist auf Ende 2021 befristet. Entsprechend beteiligt sich der Bund an kantonalen Massnahmen, die zwischen dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes am
26. September 2020 und Ende Dezember 2021 zugesichert oder ausgezahlt werden. Diese Formulierung lässt zu, dass sich der Bund auch an Massnahmen beteiligen kann, welche die Kantone vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung sprechen. Voraussetzung dafür ist, dass die kantonalen Regelungen den Voraussetzungen dieser Verordnung entsprechen; das Risiko, dass frühzeitig zugesprochene Massnahmen schliesslich den Voraussetzungen nicht entsprechen, liegt bei den Kantonen.
Wurde die Unterstützung durch den Kanton vor Ende Dezember 2021 zugesichert, so kann die Beteiligung des Bundes an allfälligen Verlusten aus Darlehen, Garantien oder Bürgschaften ohne weiteres in späteren Jahren gestützt auf den vom Parlament bewilligten Verpflichtungskredit ausbezahlt werden. Auch bleiben die Regelungen der Verordnung auf die während ihrer Geltungsdauer zugesicherten oder ausgezahlten Beiträge nach dem Ausserkrafttreten der Verordnung anwendbar.
Artikel 11 Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung
Voraussetzung für die Beteiligung des Bundes ist, dass die Kantone adäquate Massnahmen zur Schadensverhütung bzw. -minderung und zur Missbrauchsbekämpfung ergreifen. Dazu gehört, dass sie bei Darlehen, Bürgschaften oder Garantien eine angemessene Bewirtschaftung der ausstehenden Forderungen selber oder durch Dritte sicherstellen (Rechnungsstellung, Amortisationen und Zinsen, Problemfälle, Sanierungen; Bst. a).
Wichtig sind zudem geeignete Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung (Bst. b). Ein wesentliches Instrument stellt dabei die in Artikel 12 Absatz 2 geforderte Prüfung der Subventionsgesuche im Einzelfall dar. Dazu gehört, dass die Kantone in ihren Erlassen regeln, wie die Unternehmen bei der Gesuchseinreichung die Richtigkeit ihrer Angaben belegen. Um die administrativen Kosten tief zu halten, soll wo möglich auf vorhandene, einfach zu überprüfende und nicht durch die einzelne Unternehmung manipulierbare Informationen zurückgegriffen werden. So dürften Gründungsdatum oder Sitz der Unternehmung, wenn vorhanden,