Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 12 Seiten
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Laut Absatz 2 kommen Beiträge des Bundes an rückzahlbaren Darlehen erst zur Zahlung, wenn der Betrag nach Ablauf der Laufzeit nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt wurde (Bst. a), bei Bürgschaften, wenn sie gezogen und bei Garantien, wenn sie eingefordert werden (Bst. b). Der Bund beteiligt sich zur Hälfte an den Verlusten. Bei à-fond-perdu-Beiträgen übernimmt der Bund die Hälfte des Beitrags bei dessen Auszahlung (Bst. c).
Wiedereinbringungserträge aus Verlusten aus Bürgschaften und Darlehen abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung sollen je zur Hälfte zugunsten von Bund und Kantonen anfallen (Abs. 2). Auch Rückerstattungen von missbräuchlichen Bezügen sollen je zur Hälfte Bund und Kantonen zugutekommen (Abs. 3). Von dieser Regelung betroffen sind nur diejenigen Beträge, an denen sich der Bund beteiligt hat. Haben Kantone Beiträge ohne Bundesbeteiligung geleistet, fallen diese nicht unter die vorliegende Bestimmung.
Art. 18 Berichterstattung und Rechnungsstellung
Absatz 1 regelt die Eckdaten der Berichterstattung der Kantone an das SECO.
Zur Erleichterung des Vollzugs soll die Berichterstattung gemäss Absatz 1 über eine durch das SECO zur Verfügung gestelltes Reporting-Tool erfolgen. Im Vordergrund steht die Nutzung der dezentralen Projektdatenbank CHMOS, über die das Reporting in der Regionalpolitik läuft und die deshalb von einer Mehrzahl der Kantone bereits heute angewendet wird.
Aufgrund des grossen politischen Interesses an einer zeitnahen Übersicht über die geleisteten Massnahmen soll die Berichterstattung bis Ende 2021 im Monatsrhythmus erfolgen. Anschliessend können die zeitlichen Abstände grösser sein; das SECO regelt die Periodizität (Abs. 2).
Die Kantone stellen dem SECO für geleistete Zahlungen einmal pro Jahr Rechnung (Abs. 3).
Weitere Einzelheiten kann das WBF in einer Verordnung festlegen (Abs. 4).
Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (SR 152.3; BGÖ) ist eine Veröffentlichung von Informationen zu einzelnen Unternehmen, die Härtefallhilfen beziehen, möglich.
Art. 19 Nachträgliche Kürzung und Rückforderung
Die Kantone sind für die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen nach dieser Verordnung zuständig. Stellt sich nach der Prüfung der Regelungen der Kantone durch das SECO heraus, dass die Mindestvoraussetzungen nicht eingehalten sind, kann der Bund die kantonalen Höchstbeträge ex-ante kürzen oder ex-post geleistete Zahlungen zurückfordern. Dabei sind die allgemeinen Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1), insbesondere die Artikel 28 (Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen) und 31 (Rücktritt von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen) anwendbar. Mit einer konsequenten Missbrauchsbekämpfung nach den unter Artikel 11 beschriebenen Möglichkeiten reduzieren die Kantone das Risiko nachträglicher Kürzungen und Rückforderungen durch den Bund.
6. Abschnitt: Kapitalverlust und Überschuldung
Art. 20
Gestützt auf diese Verordnung gewährte Darlehen oder verbürgte oder garantierte Kredite werden nicht zum Fremdkapital nach Artikel 725 Absatz 1 Obligationenrecht gezählt.
Forderungen aus Covid-19- Solidarbürgschaftskrediten und Covid-19-Härtefallkrediten ste-