Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 12 Seiten
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Kantonen freigestellt, zusätzliche Anspruchskriterien zu definieren oder die im 2. und 3. Abschnitt aufgeführten Kriterien zu verschärfen bzw. einzugrenzen, z.B. indem anspruchsberechtigte Branchen definiert werden.
2. Abschnitt: Anforderungen an die Unternehmen
Art. 2 Rechtsform
Der in Artikel 2 definierte Unternehmensbegriff entspricht demjenigen in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 (SR 951.261). Damit sind auch Stiftungen und Vereine anspruchsberechtigt, sofern sie die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen erfüllen.
Art. 3 Zeitpunkt der Gründung und Umsatz
Artikel 3 Absatz 1 hält die Voraussetzungen bezüglich Gründungszeitpunkt und Umsatz fest, die von einem Unternehmen erfüllt sein müssen, damit sich der Bund an den Härtefallmassnahmen beteiligt: Unterstützt werden sollen ausschliesslich Unternehmen, die vor dem Ausbruch von Covid-19 Anfang März 2020 bereits existiert haben (Bst. a). Mit der Umsatzuntergrenze in der Höhe von 50 000 Franken werden Eigentümer von Kleinstunternehmen, die ihren Lebensunterhalt bereits vor dem Ausbruch von Covid-19 höchstens teilweise aus Unternehmensgewinnen bestreiten konnten, von Härtefallhilfen ausgeschlossen (Bst. b). Grossunternehmen sind nicht per se von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen; die Definition von allfälligen Umsatzobergrenzen obliegt den Kantonen. Mit dem Ziel, Arbeitsplätze in der Schweiz zu erhalten, soll der Bund zudem Härtefallmassnahmen nur mitfinanzieren, wenn sie Unternehmen zu Gute kommen, die ihre Wertschöpfung mehrheitlich in der Schweiz erzielen (Bst. c).
Absatz 2 hält fest, dass das Unternehmen über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügen muss. Diese darf im UID-Register nicht als «gelöscht» gekennzeichnet sein. Während der Dauer des Solidarbürgschaftsgesetzes ist vorgesehen, dass das Bundesamt für Statistik im Internet die Daten zu den Kennmerkmalen aller UID-Einheiten ohne deren Einwilligung veröffentlicht. Die Kantone können somit im UID-Register nachschauen, ob ein Unternehmen noch aktiv ist.
In Absatz 3 wird geregelt, wie der Umsatz von Unternehmen zu berechnen ist, die 2019 noch keinen Umsatz erzielt haben oder deren Geschäftsjahr wegen der Gründung im Jahr 2019 überlang ist.
Art. 4 Vermögens- und Kapitalsituation
Artikel 4 präzisiert im Wesentlichen die Vorgaben von Artikel 12 Absatz 2 Covid-19-Gesetz.
Absatz 1 hält die gesetzlichen Grundsätze zur Vermögens- und Kapitalsituation fest. Zudem sollen, gestützt auf das ebenfalls im Covid-19-Gesetz verankerte Doppelsubventionierungsverbot, Unternehmen aus den Bereichen Kultur, Sport, Medien und öffentlicher Verkehr entweder die für diese Bereiche spezifischen Hilfen oder aber Härtefallhilfen erhalten; der Bezug von Unterstützung aus beiden Quellen ist ausgeschlossen. Sollte das Geschäftsmietegesetz vom Parlament verabschiedet werden, wird das Doppelsubventionierungsverbot auch für Vermieterinnen und Vermieter gelten, die Härtefallentschädigungen gemäss Geschäftsmietegesetz erhalten. Nicht unter das Doppelsubventionierungsverbot fallen CEE, KAE, Covid-19-Solidarbürgschaftskredite und Bürgschaftskredite für Startups. Auch Finanzhilfen, welche Unternehmen unabhängig von der Covid-19-Epidemie gestützt auf das ordentliche Recht erhalten, z. B. in den Bereichen Regionalpolitik oder Energie fallen nicht unter das Doppelsubventionierungsverbot.