Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Plattform wird eine Einschränkung gemacht. So wird nicht die Körperschaft, sondern eine vom Bundesrat zu bestimmende Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung eine Plattform für die Verwaltungsverfahren nach VwVG zur Verfügung stellen müssen. Dabei ist auch der Weiterbetrieb von bestehenden Systemen denkbar, soweit diese die Anforderungen von Absatz 3 erfüllen.
Mit diesem Vorgehen werden die plattformunabhängigen Bestimmungen in Bezug auf Zustellung, Empfang, Quittungen, Unterschriften, Authentifizierung etc. auch für das Verwaltungsverfahren übernommen. Damit wird erreicht, dass sämtliche Verwaltungsverfahren elektronisch abgewickelt werden können.
Absatz 3
Nebst der generellen Möglichkeit mittels spezialgesetzlichen Bestimmungen für bestimmte Verfahren abweichende Regelungen zum VwVG aufzustellen, bietet Absatz 3 den Behörden die Möglichkeit, in ihrem Zuständigkeitsbereich (z.B. Steuern, Zoll, Bewilligungen, Massenverfügungen) andere Übermittlungsarten vorzusehen. Dabei sind aber die drei Voraussetzungen zu beachten. Die Identifizierung der Partei oder deren Vertreterin oder Vertreter ist notwendig, dass sichergestellt wird, ob Eingaben tatsächlich von der Partei erfolgen. Zudem muss der Zeitpunkt der Übermittlung festgestellt werden, da dieser Zeitpunkt firstauslösend resp. fristwahrend sein kann. Zuletzt muss auch die Integrität des übermittelten Dokuments sichergestellt werden und unberechtigte Personen dürfen keine Kenntnis davon erhalten können.
Artikel 6b VwVG
Obwohl bereits in Artikel 28 VE-BEKJ die Verpflichtung zur Digitalisierung von physischen Dokumente in elektronische Dokumente enthalten ist und damit das Führen einer elektronischen Akte impliziert wird, statuiert Buchstabe a diese Pflicht nochmals explizit. Dies hat zur Folge, dass physisch eingereichte Dokumente zu digitalisieren sind und die elektronische Akte als massgeblich gilt. Die Pflicht zur Digitalisierung der Dokumente gilt nur für Behörden, nicht aber für Private.
Je nach Verfahrensart kann es vorkommen, dass nicht sämtliche Beweismittel in elektronische Dokumente gewandelt werden können, beispielsweise die Tatwaffe in einem Strafverfahren. Ebenfalls kann es vorkommen, dass das digitalisierte Dokument nicht mehr über dieselbe Aussagekraft verfügt, wie das papierne Dokument. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es um die Frage einer Unterschriftenfälschung geht. Das in Frage stehende Dokument kann zwar digitalisiert werden, aber Anhaltspunkte wie Druckstärke, Linienführung, Alter des Papiers und der Tinte usw. gehen dabei verloren. Auch im Verwaltungsverfahren kann es Beweismittel geben, die sich nicht in elektronische Dokumente wandeln lassen, ohne dass für die Beurteilung wichtige Informationen verloren gehen. Für solche Fälle gibt es die Ausnahmeregelung. Diese ist sehr zurückhaltend anzuwenden.
Die Aktenweitergabe erfolgt ebenfalls elektronisch über die Plattform. Dies ist der Fall beim Instanzenwechsel (von einer Instanz an die nächsthöhere Instanz oder umgekehrt bei einem Rückweisungsentscheid), bei der Weiterleitung von einer unzuständigen an eine zuständige Behörde und auch bei der Amtshilfe. Bei der Amtshilfe innerhalb der Schweiz dürfte dies keine besonderen Probleme aufwerfen. Hingegen könnten im internationalen Kontext zwingende Gründe gegen den Austausch über die Plattform sprechen. In dem Fall ist die Aktenweitergabe trotzdem elektronisch durchzuführen, sie kann jedoch über ein anderes Medium erfolgen (beispielsweise versenden einer CD/DVD oder eines USB-Sticks).