Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
3.2 Änderung anderer Bundesgesetze
Das BEKJ enthält praktisch nur Regelungen in Bezug auf Organisation und Funktionalität der Plattform für die elektronische Kommunikation mit Gerichten und Behörden. Das eigentliche Obligatorium wie auch die elektronische Aktenführung wird durch die Änderungen der jeweiligen Prozessgesetze verwirklicht. Bei den vorgeschlagenen Anpassungen der Prozessgesetze wurde darauf geachtet, dass die Änderungen möglichst einheitlich erfolgen. Gleichzeitig werden die jeweiligen Eigenheiten der Verfahrensgesetze berücksichtigt.
Daher wird in den meisten der nachfolgenden Verfahrensgesetze ein fast identischer Block mit den Kernvorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr eingefügt. Weitere Anpassungen in den Prozessgesetzen betreffen insbesondere die Unterschriftserfordernisse sowie das medienbruchfreie Arbeiten.
Die grosse Ausnahme betrifft das VwVG. Einerseits enthält das VwVG Verfahrensvorschriften betreffend Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz erledigt werden. Andererseits enthält es Verfahrensvorschriften bezüglich dem Beschwerdeverfahren (Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen). Das BEKJ hat Justizverfahren zum Gegenstand: Im Bereich des VwVG demnach die Beschwerdeverfahren nach dem dritten Abschnitt. Dennoch werden bereits die Weichen gestellt, um Anforderungen an eine eigene elektronische Plattform im erstinstanzlichen Verfahren festzulegen. Der zentrale Block, der in den übrigen Prozessgesetzen vorhanden ist, muss deswegen im VwVG auseinandergenommen werden.
Damit die Verweise auf den Vorentwurf und die vorgeschlagenen Änderungen anderer Bundesgesetze besser unterschieden werden können, wird in der Folge Vorentwurf mit «VE-BEKJ» abgekürzt, die Änderungen anderer Bundesgesetze referenzieren direkt (z.B. «VE-VwVG», «VE-ZPO» oder «VE-StPO»).
3.2.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)36
Artikel 6a VwVG
Absatz 1 und 2
Das Projekt Justitia 4.0 ist ein Projekt der Straf- und Justizbehörden (insbesondere KKJPD, Bundesgericht und kantonale Obergerichte). Der VE-BEKJ soll die rechtlichen Grundlagen für dieses Projekt schaffen. Gleichzeitig soll auch die digitale Transformation in der Bundesverwaltung und den Verwaltungsverfahren weiter vorangetrieben werden. Bei den Verwaltungsverfahren muss dabei unterschieden werden, ob es sich um ein Verfahren handelt, das:
a) durch Verfügung einer Bundesverwaltungsbehörde in erster Instanz;
b) durch das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG); oder
c) durch eine andere Beschwerdeinstanz (Artikel 47 Absatz 1 VwVG)
erledigt wird.
In den Fällen a) und c) handelt es sich nicht um Justizverfahren im engeren Sinn, weshalb diese Verfahren nicht über die E-Justiz-Plattform gemäss VE-BEKJ abgewickelt werden sollen. Lediglich im Fall b) handelt es sich um ein Justizverfahren, für welches die E-Justiz-Plattform vorgesehen ist (vgl. dazu Ziff. 3.2.3).
Deswegen sieht der neue Artikel 6a vor, dass die Bestimmungen des VE-BEKJ auch für Verfahren nach VwVG für anwendbar erklärt werden. Lediglich in Bezug auf die Trägerschaft der