Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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Dufour kritisiert, dass neu das Übermittlungsrisiko von der jeweiligen Benutzerin oder dem Benutzer mitgetragen wird. Dadurch entstehen Unsicherheiten, welche den Anwältinnen und Anwälte das Arbeiten erheblich erschwert. So regen der SAV und der SNV an, an beispielhaft aufzuzeigen, wie Benutzerinnen und Benutzer die Anforderung an die Glaubhaftmachung im konkreten Fall erfüllen können. Swico weist darauf hin, dass das BEKJ nicht regelt, wie ein Ausfall definiert wird. Dies könnte mit einer «Force-Majeure» Regel aufgefangen werden.
Der VBN merkt an, dass die automatische Gewährung der Notfrist nicht praxistauglich ist, da dies mit einer längerer Absenzzeit der mandatsführenden Anwältinnen und Anwälte zusammenfallen kann.
Abs. 1
SG beantragt, dass Störungen im eigenen Netzwerk der Benutzerinnen und Benutzer von der Fristenregelung ausgenommen werden.
Abs. 3
BE, GE, GR, NE, TG, ZH, Bär&Karrer, eGov, KGer SG, PJ GE und SSK weisen darauf hin, dass Absatz 3 einen zu grossen Interpretationsspielraum offenlässt. Dies sollte in der Botschaft ausgeführt werden, insbesondere in welcher minimalen Form die Benutzerinnen und Benutzer die Nichterreichbarkeit der Plattform glaubhaft zu machen haben.
BS weist darauf hin, dass die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand resp. Wiederherstellung der Fristen in den verschiedenen Verfahrensgesetzen unterschiedlich geregelt sind. So ist zu klären, was in den Verantwortungsbereich der Körperschaft, was in den Verantwortungsbereich der Benutzerinnen und Benutzer sowie deren Hilfspersonen fällt.
5.1.7 5. Abschnitt: Datenschutz und Informationssicherheit
5.1.7.1 Art. 26 Datenschutz
AG, AR, BE, BL, GL, NW, AL BE, GLP, VWK ZH, DB LU, KKJPD, privatim und Justitia40/HIS begrüssen den klaren Rechtsrahmen, dass die Bearbeitung der Daten auf Schweizer Territorium vorsieht. Jedoch ist es für AG, AR, BE, BS, GR, NE, NW, ZH, VWK ZH, KKPKS und Justita40/HIS schwer nachzuvollziehen, dass der Bund von einer Bundesaufgabe ausgeht, aber der Bund diese Aufgabe gleichzeitig mit den Kantonen zusammen wahrnimmt. Weiter erfordert es das Legalitätsprinzip, dass zumindest die groben Kategorien von Personendaten möglichst in einer abschliessenden Aufzählung erwähnt wird (BL und bav). Artikel 26 und 27 sind präziser zu formulieren sind, damit die Abgrenzung klar ist (ZG). Die Piraten merken an, dass diese Bestimmung jeglichem Wissensstand der Technik widerspricht. Sie regt an, Fachexpertinnen und Fachexperten zu konsultieren und Fachliteratur zu lesen.
SG begrüsst die einheitliche Zuständigkeit des EDÖB. Jedoch kann dies in verwaltungsrechtlichen Verfahren dazu führen, dass sich die Nutzerinnen und Nutzer direkt an den EDÖB wenden müssen, obwohl den kantonalen Fachstellen grundsätzlich bessere Kenntnisse von den Eigenheiten der kantonalen Verfahren haben. Ausserdem ist es für die Kantone von Bedeutung ist, wieviel Aufwand die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben konkret erfordern. LU merkt an, dass die Bestimmungen zum Datenschutz knapp ausfallen. Die Bestimmung müssen mehr und bessere Schutzmechanismen enthalten (NE), während BL empfiehlt, Absatz 5 und 6 in eine eigene Bestimmung zu überführen.
Die SP merkt an, dass die vorgeschlagenen Regelungen zum Datenschutz konsequent umgesetzt, überwacht und kontrolliert werden müssen. So darf eine Suche von Fällen gefiltert nach Rechtsvertretenden oder Parteien für die Nutzerinnen und Nutzer der Plattform technisch nicht möglich sein (Bär&Karrer). Die Auswertung von Randdaten, welche Auskunft über die