Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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die Eingangsquittung auch den Hash-Wert der Eingabe enthalten muss (AK BS, BAADER, BL AV und FlückigerSchnyder).
AL BE und bav beantragen, dass eine Abgabequittung ausgestellt wird. Eine Empfangsquittung ist in Bezug auf die Fristwahrung irrelevant. Die Abgabequittung muss auf einem zusätzlichen Kommunikationskanal zugeführt werden, beispielsweise via vertrauliches Email oder in anonymisierter Form via SMS (bav).
LU weist darauf hin, dass die Erläuterungen ausführen, dass die Dokumente mit einem qualifizierten Zeitstempel versehen werden. Der qualifizierte Zeitstempel ist in der Vorlage nicht enthalten und sollte noch geregelt werden.
Abs. 4
Der VBN lehnt diese Formulierung ab. Der massgebende Zeitpunkt hat der Zeitpunkt der Abgabe der Daten zu sein und nicht der Empfang derselben auf der Übermittlungsplattform.
Abs. 5
BL weist darauf hin, dass die Akteneinsicht bei den Funktionalitäten der Plattform nirgends erwähnt wird. Er schlägt vor, die Akteneinsicht explizit aufzuführen.
Abs. 6
LU regt an, auch noch eine Annahmeverweigerung vorzusehen.
Abs. 7
AG, AR, BE, LU, NW und SSK weisen darauf hin, dass der Beginn der siebentägigen Abholfrist in dieser Bestimmung nicht klar ist. Sie beantragen Absatz 7 dahingehend zu präziseren, wann die siebentägige Abholfrist beginnt, auch unter Berücksichtigung von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Ebenfalls ist unklar, in welchem Umfange die Zustellfiktion mit der Avisierung eines Dokuments auf der Plattform gilt (BS). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift die Zustellfiktion nur, wenn mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Eine Zustellfiktion durch die Avisierung könnte die Attraktivität der Plattform markant schmälern, vor allem bei bloss sporadisch prozessierenden Parteien. AK BS, BAADER, BL AV, BaslerBrunner, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, Eitel und Erhart beantragen, eine Präzisierung bezüglich Zustellung. In ähnlicher Weise beantragt der bav, dass der Ablauf der Frist nur an einem Arbeitstag quittiert wird. Die SSK regt an in der Botschaft zu erläutern, dass die siebentägige Abholfrist auf der Praxis und Rechtsprechung für den Postverkehr aufbaut.
PrivaSphere regt an, dass auch bei Nichtabruf die Verfahrensbeteiligten weiterhin auf den Inhalt der Zustellung zugreifen können. Dies erspart die Rückfrage der Säumigen und der erneuten Zustellung durch die Behörde. Auch sollte die Quittung bei Nichtabrufen des Dokuments terminologisch sauber auseinander gehalten werden von den anderen Quittungen (TG).
Abs. 9
GE, ObG GL und TC VD beantragen, dass die Verordnungskompetenz auf die Körperschaft übertragen wird. BL sieht die Verordnungskompetenz beim BGer oder der Körperschaft.
5.1.5.6 Art. 22 Zusätzliche Benachrichtigungen
AG, AR, BE, NW, TI, KKPKS und Justitia40/HIS regen an, diese Bestimmung in einer Verordnung zu regeln, da die Benachrichtigung keine Bedeutung für den Fristenlauf hat und demnach unverbindlich ist. Für AG kann dies auch in der Vereinbarung aufgenommen werden. So weist auch NE darauf hin, dass die zusätzlichen Benachrichtigungen keiner gesetzlichen Grundlage bedürfen, solange sie auf Wunsch und mit Zustimmung der Empfängerinnen und Empfänger