Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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richterliche oder anwaltliche Tätigkeit ermöglicht, kommt einer Überwachung der Richterschaft und Anwaltschaft gleich, was mit deren Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren ist. ObG GL beantragt, in der Vorlage festzuhalten, dass Randdaten nicht ausgewertet werden dürfen. Angeregt wird ein Verbot für jegliche Analyseverarbeitung durch die Behörden bei Akteneinsicht (HDC). Anderer Auffassung ist die KKPKS. Sie regt an, dass zum Nachweis der Fristeinhaltung die Auswertung von Randdaten zu Kontrollzwecken explizit vorzusehen ist. Nach LU soll die Körperschaft auch statistische Auswertungen vornehmen oder veranlassen können.
AL BE, Bär&Karrer und bav merken an, dass nicht geregelt ist, wer die Datenherrschaft über die Daten hat, welche die Plattform bearbeitet. Zudem ist die Bestimmung zu ergänzen, dass die Daten stets verschlüsselt aufbewahrt werden müssen und nur durch berechtigte Parteien einsehbar sind (AL BE). Die Prüfung der Dokumente auf Schadsoftware kann zudem die Integrität und Authentizität berühren (AG).
PEp merkt an, dass es im Internetzeitalter unzureichend ist, über Standort der Daten und involvierten Personen Datenschutz herzustellen. Vielmehr sollte die nach dem Grundsatz der Datenminimierung verfahren werden. Auch die US-amerikanische Standardisierungsbehörde NIST schlägt vor, nach der Zero-Trust-Architektur aufzubauen. Zudem sollen die auf der Plattform bearbeiteten Daten dem Amtsgeheimnis unterliegen und der Zugang zu diesen Daten so streng wie möglich geregelt werden (UNIL). In der Botschaft ausgeführt werden soll, ob technische Massnahmen, wie z.B. Verschlüsselung der Daten, eine Verarbeitung im Ausland oder durch ausländische Unternehmen ermöglichen. Unklar ist auch, wann die Körperschaft als Verantwortliche für die Datenverarbeitung und wann sie als Auftragsverarbeiterin handelt (HDC und UNIL) oder was mit Plattformdaten genau gemeint ist (TC VD).
Swimag merkt an, dass die DSGVO durch den Verordnungscharakter sämtliche nationalen Bestimmungen und Normen durchdringt.
Abs. 1
BL, HDC und privatim merken an, dass nicht klar ist, wer die beigezogenen Dritten sind. Es könnte sich dabei auch um Mitarbeitende der Behörde handeln. Es sollte klargestellt werden, dass es sich dabei insbesondere um Dienstleisterinnen für den Aufbau und Betrieb der Plattform handelt. Dies sollte in der Botschaft verdeutlicht werden (ZH). Das BVGer merkt an, dass die Bestimmung sich nicht darüber äussert, inwiefern ein Zugriff auf die Datenbank aus dem Ausland überhaupt möglich oder zulässig ist. Zudem muss geregelt werden, ob und in wieweit die Körperschaft Personendaten, die sie gemäss Absatz 2 bearbeitet, an Behörden im Inland und Ausland herausgeben darf (bav).
GE und PJ GE merken an, dass die französische Fassung dieser Bestimmung unklar und schwer verständlich ist. Der zweite Satz des ersten Absatzes ist nicht nachvollziehbar.
Abs. 2
BL und BVGer begrüssen die Einschränkung in Absatz 2 bezüglich der Datenverarbeitung durch die Körperschaft, erachten die Formulierung aber immer noch als zu offen. Zudem wird mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten Datenschutzgesetzes der Begriff Personendaten nur noch natürlich Personen umfassen, aber nicht mehr die juristischen Personen (GL und HDC). Ebenfalls sollte auch der Begriff der Persönlichkeitsprofile gestrichen werden (HDC), sowie derjenige des «hängigen Verfahrens» (DB LU).
Abs. 4
BE, GE, GL, PJ GE und SSK merken an, dass dieser Absatz unklar ist und auch der erläuternde Bericht nicht hilft. Zudem ist er auf das neue Datenschutzgesetz abzustimmen (LU).