Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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tene Mitarbeitende weiterhin Zugriff auf die Plattform haben. Auch muss die Informationssicherheit gewährleistet sein, insbesondere dann, wenn Dokumente die Plattform verlassen und in externen Systemen weiter genutzt werden. Sinnvoll wäre auch, die Möglichkeit einer Berechtigung «zu zweien» einzuführen. So kann im Falle einer Kompromittierung eines privilegierten Benutzerkontos verhindert werden, dass andere Konten unautorisiert bearbeitet werden. Zudem ist es essentiell, dass ein Audit-Trail angefertigt wird, damit alle Änderungen nachvollziehbar bleiben (Scotoni). TC VD weist darauf hin, dass diese Bestimmung eine komplexe Debatte über die Organisation und mögliche Delegationen eröffnet.

NE beantragt eine Neuformulierung dieser Bestimmung, um das Konzept einer Gruppe zu verdeutlichen, da es während der internen Konsultation falsch verstanden wurde. AR, BE, GE, NW, TI, PJ GE und KKPKS regen an, diese Bestimmung in einer Verordnung zu regeln. Für ZH und SSK sollen nur die Absätze 2 – 5 in einer Verordnung geregelt sein. Justitia40/HIS weist darauf hin, dass es ausreichend ist, im Gesetz die Möglichkeit von Delegationen vorzusehen; die weiteren Bestimmungen können in einer Verordnung geregelt werden. Nach LU sollen einzelne Festlegungen zur Gruppenverwaltung auf niedriger Rechtsstufe getroffen werden.

VD und OAV merken an, dass diese Bestimmung viele Fragen und Probleme aufwirft. So ist nicht klar, ob die Gruppen mit Ordnern oder mit Benutzerprofilen verknüpft sein werden. Es erscheint unerlässlich, dass diese Gruppen nur nach Aktenlage definiert werden, um das Berufsgeheimnis, das Amtsgeheimnis und den Datenschutz zu gewährleisten. Ebenfalls ist ungeklärt, wie Behörden Zugang zu den Informationen der Gruppen und den organisatorischen Regelungen innerhalb der Gruppe haben werden. Ebenfalls dürfen Aussenstehende keinen Einblick erhalten in die Mitglieder der einzelnen Gruppen (Bär&Karrer). AK BS, BAADER, Bär&Karrer, BL AV, BaslerBrunner, bav, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, Eitel und Erhart regen an, dass die Benutzergruppen nicht nur generell, sondern pro Verfahren gebildet werden können. Es würde stark in die Organisation der Anwaltskanzleien eingreifen, wenn einzelne Benutzerinnen und Benutzer nicht mehr einzelnen Verfahren zugewiesen werden können. Zudem sollen sich auch Hilfspersonen auf der Plattform als Benutzerinnen und Benutzer registrieren können, um die von den Anwältinnen und Anwälten vorgängig legitimierten Handlungen auf der Plattform vornehmen zu können. Auch die Einführung eines «Read-only» Status im Rahmen der Gruppenverwaltung würde begrüsst. Dadurch könnte der Mandantschaft Zugang gewährt werden, ohne dass die Anwältinnen und Anwälte die Kontrolle über das Verfahrensmanagement verlieren (Bär&Karrer).

Der bav regt an, die Gruppenverwaltung als Template speichern zu können und bei Bedarf auf neue Verfahren zu übertragen. Sodann sind auch Bestimmungen zu schaffen, wer im Konfliktfall für den Wechsel der Gruppenadministratorinnen und Gruppenadministratoren zuständig wäre (Vorschlag: Anwaltsaufsichtsbehörde).

Der OAN weist darauf hin, dass es kaum möglich ist, zwischen Rechten und Pflichten der verschiedenen Benutzerinnen und Benutzer zu unterscheiden resp. inwieweit diese je nach Fall unterschiedlich sein können. Zudem ist bezüglich Hilfepersonen noch die Frage zu klären, ob eine Einsichtnahme in die Verfahrensakte durch diese Hilfspersonen eine Verfahrensfrist auslöst.

Die UNIL regt an klarzustellen, ob der Wegfall der Unterschrift nur für die Übermittlung von Dokumenten gilt oder auch für Rechtsschriften und Verfügungen. Gilt der Wegfall für alle Rechtsschriften und Verfügungen, so führt dies zu einer starken Entpersönlichung der Justiz, insbesondere im Stadium der schriftlichen Mitteilungen und vor allem bei der Verkündung von Entscheidungen. Aus organisatorischer Sicht ist der Wegfall der Unterschrift zwar nachvollziehbar, aber es erscheint grundlegend notwendig, dass der Spruchkörper (Namen der Richterinnen und Richter) deutlich in der Verfügung genannt werden. Nur damit kann die betroffene