Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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PEp kritisiert, dass eine wirksame Datensicherheit erst durch einen Vorstandsbeschluss herbeigeführt wird. Zudem soll das System bereits auf Gesetzesstufe einer modernen Sicherheitsarchitektur folgen und es sollte ein Bug-Bounty Programm angeboten werden, so dass gemeldete Sicherheitslücken entlohnt und die Fehler rasch beheben werden können. Auch sollte der Quellcode der gesamten Software als Open Source Software verfügbar zu machen.
Swimag beantragt, dass die Plattform vollumfänglichen Einsicht und ungehinderten Zugang zu sämtlichen Datensammlung sowie Bearbeitungsprotokollen für die jeweilige Benutzerin oder den jeweiligen Benutzer zur Verfügung stellt.
Abs. 1
AL BE und bav merken an, dass Absatz 1 und 3 im Widerspruch stehen und Kompetenzkonflikte schaffe. Angesichts der Bedeutung der Plattform soll der Bundesrat zuständig sein und Absatz 1 ist zu streichen (AL BE, SP und bav).
Bär&Karrer merkt an, dass beim Audit Trail noch zu klären ist, unter welchen Bedingungen Benutzerinnen und Benutzer Einsicht nehmen können. Dabei muss sichergestellt werden, dass der Audit Trail eines einzelnen Verfahrens separat ausgelesen werden kann.
Abs. 3
Der DB LU merkt an, dass es zu begrüssen wäre, wenn sich der Bundesrat auf Verordnungsstufe der Datenraumautorisierung annimmt.
5.1.8 6. Abschnitt: Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten
5.1.8.1 Art. 28 Digitalisierung von physischen Dokumenten
Elf Kantone (AG, AR, BE, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW und ZH) sowie BGer, BStGer, PJ GE, VWK ZH, KKJPD, Justitia40/HIS und SSK merken an, dass das Ausdrucken von elektronischen Dokumenten auf Papier für eine postalische Zustellung nicht geregelt ist. Für eine einheitliche Praxis sollte dies auch durch die für die Ausführungsbestimmungen zuständigen Behörde geregelt werden. Zudem würde es begrüsst, wenn der Unterschied zwischen «Digitalisierungsverfahren» und «Trägerwandel» in der Botschaft erläutert würde (AG, AR, BE, FR, NW, KKJPD und Justitia40/HIS ). Zudem braucht es auf Gesetzesstufe eine Regelung, wie mit Fehlern beim Scannen umzugehen ist (AG). LU merkt an, dass es diese Bestimmung möglicherweise nicht brauche. In den Prozessgesetzen wird festgehalten, dass die Akten elektronisch zu führen und weiterzugeben sind. Damit versteht sich von selbst, dass die physischen Dokumente elektronisch eingelesen werden müssen. Demgegenüber merkt HDC an, dass die Verpflichtung der Behörden die Akten elektronisch zu führen, verstärkt werden muss. AI, BL und LU merken an, dass unklar ist, ob bei Inkrafttreten der Vorlage dies auch für pendente Gerichtsverfahren gelten wird. Eine entsprechende Übergangsregelung wäre zu begrüssen. Eine Übergangsfrist von zwei Jahren scheint angemessen (LU).
BGer, BStGer, ObG ZG und TC VS sehen die Verordnungskompetenz beim Bundesgericht und nicht beim Bundesrat. Hingegen sehen GE, ObG GL und PJ GE die Verordnungskompetenz bei der Körperschaft.
BS merkt an, dass die geregelte Digitalisierung von physischen Dokumenten in der Praxis von grosser Wichtigkeit sein wird, zumal ein beträchtlicher Teil der Verfahrensakten von Privaten eingereicht wird. Dafür müssen effiziente Werkzeuge zur Verfügung stehen (FR). Zudem ist zu prüfen, ob die Kosten für das Einlesen grosser Aktenbestände mit Gebühren gegenüber der einreichenden Partei begegnet werden kann (LU). Dieser Aufwand ist besonders gross,