Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten
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Person sich vergewissern, dass die Entscheidung von Personen getroffen wurde, die alle erforderlichen Garantien für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten.
5.1.6 4. Abschnitt: Fristen
BL regt an, die Bestimmung so zu ändern, dass nur die Nichtverfügbarkeit der Plattform erfasst wird, also für alle Fälle, die im Einflussbereich der Körperschaft liegen. Zusätzlich soll die Körperschaft verpflichtet werden, die Verfügbarkeit der Plattform permanent aufzuzeichnen und diese Protokolle den Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung zu stellen. Es könnte auch der Systemstatus der Plattform publiziert werden (eGov). Zusätzlich könnte sämtlichen Benutzerinnen und Benutzer eine Mitteilung zugesendet oder solch eine Mitteilung veröffentlicht werden, wenn es Probleme gibt (Bär&Karrer). HDC und UNIL regen an, dass die eintägige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem die betroffenen Personen darüber informiert wurden, dass die Plattform wieder zugänglich ist. Zudem kann die Regelung auch unbillig sein gegenüber natürlichen Personen, die sich nicht einfach eine Stellvertretung suchen können (AG). Zudem muss für die Anwendbarkeit der Zustellfiktion auch bei der Plattform mit einer Zustellung gerechnet werden. Eine solche Regelung fehlt in den jeweiligen Vorentwürfen der Verfahrensgesetze (SG). Auch sollte die Frist für die elektronische Nachreichung im Gesetz fixiert werden (SG). Der SAV begrüsst die Regelung bei Nichterreichbarkeit, hingegen stellt er fest, dass Artikel 91 Absatz 3 StPO unverändert bleibt und dem BEKJ vorgeht.
Bei der Berechnung von Fristen gibt es Auslegungsfragen hinsichtlich Artikel 37a VE-VGG (BVGer). Dies gilt es zu vermeiden. Auch VD, Bär&Karrer, bav und OAV weisen darauf hin, dass die Bestimmung viele Fragen offenlässt. Welcher Art diese Frist ist und welche Auswirkungen sie auf andere Fristen hat. Die einfachste Lösung erscheint, die Übermittlung von Dokumenten in Papierform bei Nichtverfügbarkeit zuzulassen (VD). Gleichermassen beantragen die SP, KGer SZ, BL AK, Brunner, BAADER, BL AV, bav, DG, FlückigerSchnyder, OAN, OAV, UNIL , Eitel und Erhart alternative Übermittlungsmöglichkeiten beim Ausfall der Plattform, insbesondere per Post (VBN). Dabei weist Bär&Karrer darauf hin, dass der postalische Weg als alternative Übermittlungsmöglichkeit nicht unbedingt geeignet ist, da technische Fehler erst auftreten können, wenn die Postbüros bereits geschlossen sind. Zudem sollten auch Medienbrüche vermieden werden. Im Falle der Verlängerung der Frist sollte die Eingabe nicht mehr verändert werden dürfen (Bär&Karrer). Die AL BE beantragt die komplette Überarbeitung dieser Bestimmung. Sie wirft zu viele Fragen auf bezüglich welche Fristen erstreckt werden oder wie die Nichterreichbarkeit glaubhaft zu machen ist. SP, BL AK, Brunner, BAADER, BaslerBrunner, BL AV, FlückigerSchnyder, LischerZemp, Rüesch, Eitel und Erhart kritisieren, dass die Bestimmung zu unklar ist und klarer geregelt werden muss. Das TC VD merkt an, dass in Fällen der Nichterreichbarkeit und der automatischen Fristverlängerung der Richterin oder dem Richter ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt werden muss, wie dies bei Artikel 132 ZPO der Fall ist.
FR weist darauf hin, dass jeder Ausfall der Plattform erhebliche Auswirkungen auf die Abwicklung von Verfahren hat. Auch wird kritisiert, dass in Kauf genommen wird, dass die ganze Justiz stillsteht, statt auf eine Architektur zu setzen, die für Resilienz sorgt (pEp). Dies könnte mit mehreren Plattformen erreicht werden (swimag).
LU und das ObG SH weisen darauf hin, dass die Bestimmung in rechtsystematischer Hinsicht eher in die Verfahrensgesetze gehört. Zudem verfügen die Verfahrensgesetze Regelungen für die Wiederherstellung von versäumten Fristen (ObG SH). Diese können ebenfalls auf den Fall der Nichterreichbarkeit der Plattform angewendet werden. Eine eigene Regelung erscheint nicht notwendig. Zudem löst die Bestimmung all jene Fälle nicht, in welchen es auf den tatsächlichen Vollzug ankommt, bspw. weil ein Haftentlassungsbescheid nicht zugestellt werden kann (KGer SZ).