Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 69 Seiten

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angeboten werden. UNIL begrüsst die zusätzlichen Benachrichtigungen, zumal solche Benachrichtigungen in vielen Bereichen verbreitet sind. BL schlägt jedoch eine Verdeutlichung dieser Bestimmung vor und regt er an, in der Botschaft auf die Nennung von Whatsapp und Facebook Messenger zu verzichten, da deren Umgang mit Meta- und Randdaten für Behördenmitglieder und Anwältinnen und Anwälte nicht konform ist. ZH und SSK weisen darauf hin, dass der Notifikation der Benutzerinnen und Benutzer grösstmögliche Beachtung zu schenken ist, damit die gesetzten Fristen wirklich zu laufen beginnen können. Zudem ist auch der Hinweis richtig, dass nicht garantiert werden kann, dass die Kommunikation ihr Ziel erreicht.

GE weist darauf hin, dass die Pflicht zur regelmässigen Überprüfung des Posteingangs nicht immer möglich ist (bspw. bei Inhaftierten). Es muss für diese Personen möglich sein, sich abzumelden (Opt-Out).

5.1.5.7 Art. 23 Validator

ZH und SSK begrüssen, dass ein Validator zur Verfügung gestellt wird. AL BE, bav, PrivaSphere, SNV und VBN beantragen, dass die künftige Validator-Lösung diskret ausgestaltet wird; also dass nur der Hashwert und die Signatur für die Validierung übermittelt werden und nicht das ganze Dokument. PEp regt an, dass es auf den Endgeräten der Benutzerinnen und Benutzer möglich sein muss, die Dokumente zu validieren. Ebenfalls müssen die Verfahren zur Ermittlung der Gültigkeit von Dokumenten öffentlich sein; der Quellcode sollte als Open Source Software zur Verfügung gestellt werden. UNIL regt an, dass der Validator über eine Schnittstelle zur Verfügung steht.

ZG beantragt, eine Delegationsbestimmung für den Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen aufzunehmen. Zudem beantragen ZH und SSK, dass die Körperschaft die technischen Anforderungen an den Validator regelt. Demgegenüber lehnt Justitia40/HIS die Bestimmung ab; an dessen Stelle sollte sich das Gesetz darauf beschränken vorzusehen, dass die Integrität und Authentizität der Dokumente überprüfbar ist. Nach Auffassung der Piraten widerspricht diese Bestimmung jeglichem Wissensstand der Technik.

GE und PJ GE weisen darauf hin, dass der Begriff «Signatur» unpassend erscheint, da die Vorlage vorsieht, dass anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur die Authentifizierung sowie das Anbringen eines geregelten elektronischen Siegels tritt. Auch ZG regt an, einheitliche Begriffe zu verwenden (Art. 21 «elektronisches Siegel»; «Signatur»).

5.1.5.8 Art. 24 Gruppenverwaltung

LU, Bär&Karrer und SAV begrüssen den Vorschlag und merken an, dass die Einrichtung von Benutzergruppen grossen praktischen Wert hat. Damit wird grössere Flexibilität hinsichtlich des Empfangs und der Übermittlung der elektronischen Dokumente erreicht. FR weist darauf hin, dass jede Person innerhalb der Behörde dazu ermächtigt werden kann, Verfügungen zu übermitteln. Diese Flexibilität wird technischen Implikationen in Bezug auf die Gruppenadministration haben und kann zu Ressourcenproblemen innerhalb des Kantons führen. SG merkt an, dass die Eröffnung von Gruppen, die Festlegung der Berechtigungen innerhalb der Gruppe und auch die Festlegung der Gruppenmitglieder zwingend über die Leitung der Behörde erfolgen muss. Auch muss es der Leitung möglich sein, willkürlich eröffnete Gruppen nachträglich wieder zu löschen oder korrigierend einzugreifen. AG regt an, dass es weiterhin möglich sein muss, in den Verfahrensrechten ab einer bestimmten Anzahl von Unterschreibenden oder von gleich- oder ähnlich lautenden Eingaben (Massenverfahren) Vorgaben bezüglich Zustellung oder Vertretung aufzunehmen. Der SSV erachtet die Gruppenverwaltung als sinnvoll. Es müssten Fristen für Mutationen festgelegt werden können um zu verhindern, dass ausgetre-